JudikaturJustiz14Os122/21d

14Os122/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** C***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 706 St 35/21k der Staatsanwaltschaft Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2021, GZ 331 HR 15/21t 19, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Im zu AZ 706 St 35/21k der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Ermittlungsverfahren gegen ***** C***** fasste die Einzelrichterin des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) am 17. Mai 2021 den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO (ON 19 S 2). Aufgrund Rechtsmittelverzichts erwuchs dieser Beschluss sogleich in Rechtskraft (ON 19 S 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete, selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten war zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG; RIS Justiz RS0061031; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 46 f). Da somit keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorlag, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten ( Kier in WK² GRBG § 3 Rz 33; RIS Justiz RS0061469).