JudikaturJustiz15Os44/21s

15Os44/21s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Februar 2021, AZ 31 Bs 23/21s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten G***** M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2021, GZ 74 Hv 2/21m 24, mit dem die Untersuchungshaft des Genannten fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.

[2] Dagegen richtet sich die handschriftlich verfasste, großteils unleserliche (siehe dazu § 1 Abs 6 OGH Geo 2019 iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo), auch als „Einspruch“ bezeichnete (nicht durch einen Verteidiger unterschriebene) Beschwerde des Angeklagten, die – soweit überhaupt lesbar – nicht einmal ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung reklamiert, sondern nur allgemeine Ausführungen zur gegenständlichen Strafsache enthält.

[3] Da die Eingabe nicht als (meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerde zu werten ist, kam ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG von vornherein nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0061469). Die Beschwerde war vielmehr als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 12 Os 68/18v).