JudikaturJustiz13Os68/20d

13Os68/20d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 69/19b des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2020 (ON 75) wurde Werner R***** des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Der zu diesem Verfahren bis zum 11. Dezember 2019 in Untersuchungshaft angehaltene Verurteilte brachte am 28. Juli 2020 direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) einen – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, welchen er (auch) als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete.

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft am 7. Oktober 2019, somit eine erstinstanzliche – unangefochten in Rechtskraft erwachsene – Entscheidung, richtet, erweist sie sich bereits mangels vorangegangener Erschöpfung des Instanzenzugs als unzulässig (RIS Justiz RS0061031).

Im Übrigen wird vom Verurteilten keine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt benannt (vgl aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).

Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass der Sache nach eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RIS Justiz RS0061461, RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.