JudikaturJustiz13Os48/22s

13Os48/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FI Mock in der Strafsache gegen * L* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022 wurde * L* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Am 13. Mai 2022 langte beim Obersten Gerichtshof ein nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, welches der Verurteilte * L* als „Grundrecht Beschwerde“ bezeichnete.

[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird in diesem Schreiben nicht deutlich und bestimmt benannt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 1 Abs 2 GRBG sind Verhängung und Vollzug von Freiheitsstrafen jedenfalls kein zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde.

[5] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS Justiz RS0061469) ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.