JudikaturJustiz13Os91/22i

13Os91/22i – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Privatanklagesache des DI (FH) * M* gegen das „Landesverwaltungsgericht Vorarlberg“, AZ 23 Hv 77/22d des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des DI (FH) M* nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 22. August 2022, AZ 10 Bs 196/22b, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des DI (FH) * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. August 2022, mit dem die Privatanklage des Genannten mangels Prozessfähigkeit zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt worden war, nicht Folge.

[2] Am 30. August 2022 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbstverfasster und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des DI (FH) M* ein, in dem er behauptet, im „Verfahrensablauf aufgrund der Privatanklage“ „LG Linz GZ: 23 Hv 77/22d; OLG Linz GZ: 10 Bs 196/22b“ sei seine „persönliche Freiheit zu Unrecht verletzt“ worden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Damit werden weder die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit noch eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 erster und zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).

[4] Das weitere Beschwerdevorbringen, die Grundrechtsverletzung sei durch eine Arbeitsrechtssache (AZ 10 Cga 14/18p des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht), eine Pflegschaftssache (AZ 38 P 208/19y des Bezirksgerichts Linz), die (nicht zuordenbare) „GZ: 15 R 237/20h“ sowie durch „jegliche[n] andere[n] Verfahren […] in der Republik Österreich“ erfolgt, lässt schon im Ansatz keinen Konnex zu einer strafgerichtlichen Entscheidung oder Verfügung erkennen (siehe aber § 1 Abs 1 GRBG) und scheidet daher als Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde von vornherein aus (eingehend Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 16 ff und 31).

[5] Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS Justiz RS0061452, RS0061461 und RS0061469).

[6] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.