JudikaturJustiz5Ob51/21t

5Ob51/21t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, gegen die beklagte Partei M***** G*****, wegen 150.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 5 R 6/21y 29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der Klägerin vom 8. 3. 2021 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Klage zurück. Die Klägerin sei dem unter Hinweis auf die bestehende Anwaltspflicht erteilten Auftrag, die Klage durch Einbringung mit Rechtsanwaltsunterschrift zu verbessern, nicht nachgekommen.

[2] Das Rekursgericht wies die als Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts gewertete Eingabe der Klägerin ebenfalls mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt und ohne Verbesserungsversuch zurück. Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssten Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Einer Partei sei gemäß §§ 84 f ZPO nur dann die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Formmangel zu beheben, wenn sie ihre Eingabe nicht im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht und die Formvorschriften dadurch absichtlich und rechtsmissbräuchlich verletzt habe. Die Klägerin sei im Laufe des Verfahrens mehrfach und eindeutig darauf hingewiesen worden, dass absolute Anwaltspflicht herrsche und jeder Schriftsatz der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfe. Wenn ihre als Rekurs gewertete Eingabe nunmehr neuerlich keine Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt aufweise, sei von einer rechtsmissbräuchlichen Verletzung der prozessualen Formvorschriften auszugehen, sodass kein (weiterer) Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Rekurses durch einen Rechtsanwalt zu erteilen, sondern das Rechtsmittel sogleich zurückzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der Klägerin vom 8. 3. 2021. (Auch) Dieser Revisionsrekurs ist mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

[4] 1. Im vorliegenden Rechtsstreit besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Für Rekurse und Revisionsrekurse ordnet § 520 Abs 1 ZPO ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (RIS Justiz R S0036429 [T1, T3]).

[5] 2 . Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der Klägerin vom 8. 3. 2021 weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht. D ie Klägerin wurde in diesem Verfahren wiederholt auf die grundsätzlich geltende Anwaltspflicht hingewiesen. Ungeachtet dessen brachte sie wiederum ohne Beachtung der Anwaltspflicht einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Revisionsrekurs ein. In einem solchen Fall der wiederholten Missachtung von Formvorschriften ist der Revisionsrekurs ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen (RS0036385, RS0036447).