JudikaturJustizRS0017315

RS0017315 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben; dieser Fall liegt auch bei mehreren Wechselverpflichteten und Scheckverpflichteten vor. In einem solchen Fall sind auch Solidarschuldner nicht aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet.

Entscheidungen
18