JudikaturJustiz8Ob318/97s

8Ob318/97s – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano, Dr.Paul Georg Appiano und Dr.Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eva Riess, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Zeltgasse 3/12 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Ronald I*****, wegen Feststellung (Streitwert S 372.673,54) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Mai 1997, GZ 3 R 16/97p-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenem Vermögen für die Schuld haftet. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise und aus verschiedenem Rechtsgrund entstehen. Wesentlich erscheint nur, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (SZ 56/21; ZfRV 1996, 159 u.a.). In diesem Sinne kann es aber nach dem Zweck der Vereinbarungen nicht zweifelhaft sein, daß der Darlehensnehmer und der ungetreue Treuhänder auf Grund der von ihnen jeweils eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen solidarisch haften, und zwar ungeachtet des Bestandes des Darlehensvertrages. Haften aber dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann gemäß § 18 Abs 1 KO der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen (vgl. ÖBA 1990, 309). Zu doppelter Liquidation kann es wegen des gemäß § 17 KO eingeschränkten Teilnahmeanspruches des Mitverpflichteten (vgl RdW 1987, 292; 8 Ob 1013/94) sowie in Anbetracht des Rückgriffsrechtes gemäß § 18 Abs 2 KO nicht kommen.

Rechtssätze
3
  • RS0024184OGH Rechtssatz

    09. Oktober 2002·3 Entscheidungen

    Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der §§ 891, 893, 896 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. Daraus ergibt sich, daß im Falle einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft die rein sachliche Haftung (vgl jedoch SZ 18/179) des einen Ehegatten, in dessen Person die Schuld nicht entstanden ist, mangels eines eigenen, persönlichen Verpflichtungsverhältnisses durch die allein bestehende persönliche Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, gegen den die Forderung erwachsen ist, ausschließlich bestimmt wird, demnach zum Unterschied vom Fall der passiven Korrealität (§ 894 ABGB) die gleichen Änderungen erfährt wie die Verbindlichkeit selbst. Demnach müssen im Falle der Gütergemeinschaft auch die Rechtswirkungen des Ausgleiches des einen Ehegatten dem anderen nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten zustattenkommen, so daß dieser nur nach Maßgabe der dem anderen Ehegatten durch den Ausgleich gewährten Stundung in Anspruch genommen werden kann. Desgleichen kann die Bestimmung des § 48 AO gegen den nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten mangels eines persönlichen Mitverpflichtungsverhältnisses zugunsten der Ausgleichsgläubiger des anderen Ehegatten nicht angewendet werden.