JudikaturJustizRS0006505

RS0006505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2008

Ob die Erblasserin eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren und ob eine Zeugin Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung war und als solche nach § 594 ABGB eine fähige Zeugen ist, betrifft die Gültigkeit des mündlichen Testaments. Die Frage der Gültigkeit eines Testaments ist aber ausschließlich im Rechtswege zu klären.

Entscheidungen
49