JudikaturJustizRS0005968

RS0005968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2009

Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Ansprüche zu berücksichtigen. Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde.

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