RS0126609 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
RS0126609 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anwendung von Art 14 MRK setzt nicht unbedingt die Verletzung eines der durch die Konvention geschützten Rechte voraus. Es reicht aus, wenn die Umstände des Falles in den Regelungsbereich einer der Bestimmungen der MRK fallen. Das Diskriminierungsverbot des Art 14 MRK geht daher über jene Rechte und Freiheiten hinaus, die ein Staat nach der Konvention garantieren muss. Es ist auch auf jene zusätzlichen, in den allgemeinen Regelungsbereich einer Konventionsbestimmung fallenden Rechte anwendbar, zu deren Gewährung sich der Staat freiwillig entschieden hat.