JudikaturJustiz9Os13/80

9Os13/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A u. a.

wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 1979, GZ. 2 b Vr 1236/79-61, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in den Punkten A/II/1 (Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil des Bücherbundes) und B/ (Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil des Gerhard B) als unangefochten unberührt bleibt, in den Punkten A/II/2 und 3 (Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil des Friedrich C und der Fa. D) und demnach auch in den Aussprüchen über die Strafe sowie den Zuspruch an den Privatbeteiligten Friedrich E aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen, sohin in Ansehung des Punktes A/I (Schuldspruch wegen Betrug zum Nachteil der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien) wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Dezember 1947 geborene Techniker Johann A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, in Wien A/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche die nachstehend Genannten an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 5.000 S übersteigt:

I/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Susanne F (geborene G), Franz H und Leopold I am 20. Juni 1975 Angestellte der Bank der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien (damals noch Wien-Kredit Teilzahlungsbank Gesellschaft m. b. H.) durch die Behauptung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, wobei Susanne F, Leopold I und Franz H als Kreditnehmer und später Johann A selbst als Übernehmer der Schuld auftraten, nachdem dieser vorher die Art der Vorgangsweise gegenüber dem Bankinstitut bestimmt hatte, zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 39.000 S an Susanne F, wodurch dem Kreditinstitut ein Schaden in Höhe von 35.090 S entstand;

II/ allein 1.) am 26. oder 27. Jänner 1976 und am 3. Mai 1976 Angestellte des Bücherbundes durch die Behauptung, er werde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einhalten, zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 20.170 S;

2.) am 26. Mai 1978 den Friedrich C durch die Behauptung, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, unter Übergabe eines ungedeckten Schecks zur Überlassung eines PKW, Marke Ford-Consul samt zwei Reifen im Gesamtwert von 7.100 S, wodurch Friedrich C einen Schaden in Höhe von 5.000 S erlitt;

3.) am 21. Dezember 1978 die Firma D durch Verbergen hinter dem falschen Schein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Käufers zur Ausfolgung eines Farbfernsehgerätes Salora Color, eines Taschenrechners EL 3130 und einer Zimmerantenne K im Gesamtwert von 13.544,04 S;

B/ in der Zeit vom 1. Jänner bis 25. Februar 1977 und vom 30. Oktober 1977 bis 17. Jänner 1978 wiederholt ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich von ihm als Taxifahrer für seinen Dienstgeber Gerhard B kassierte Fahrlöhne in der Höhe von insgesamt 13.653 S, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Die unter den Punkten A/I,A/II/2 und 3 ergangenen Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Wien-Kredit Teilzahlungsbank Gesellschaft m. b. H. (nunmehr Bank der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien), des Friedrich C und der Firma D bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser kommt nur teilweise Berechtigung zu.

In bezug auf den Punkt A/II/2 des Schuldspruches ist für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob der Angeklagte anläßlich des Ankaufes des in Rede stehenden PKWs. - der nach den Urteilsannahmen einem jugoslawischen Gastarbeiter gehörte - mit Friedrich C sen. oder dessen gleichnamigen Sohn als Vermittler verhandelte. Darauf bezügliche Irrtümer des Gerichtes kann der Beschwerdeführer demnach keineswegs unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend machen. Maßgeblich allerdings ist, ob der Angeklagte die für den Verkäufer handelnde Person durch Übergabe eines ungedeckten Schecks mit dem zum Tatbestand des Betruges gehörigen Vorsatz zur Ausfolgung des Fahrzeuges veranlaßte, obwohl dieselbe vom Verkäufer vom Erlag der Zahlung abhängig gemacht worden war.

Diesbezüglich ist zwar dem Erstgericht insoweit zu folgen, als es vermeint, es sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht entscheidend, ob der Angeklagte tatsächlich irrtümlich einen Scheck seiner Freundin (anstelle eines eigenen) 'erwischt' habe (weil nämlich beide Konten keine Deckung für einen Scheck in dieser Höhe boten); wohl aber ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand im Recht, daß ihm die Übergabe eines ungedeckten Schecks nur dann als eine vom deliktischen Vorsatz getragene Täuschungshandlung angelastet werden kann, wenn er von dessen mangelnder Deckung wußte. Mit letzterem (entscheidungswesentlichen) Umstand aber hat sich das Schöffengericht im Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl dessen Klarstellung nach dem Gesagten aus rechtlichen Gründen geboten und mit Rücksicht auf den Inhalt der Aussage des Zeugen Rudolf L (S. 264 ff. d. A.) auch naheliegend war. Hat doch der Genannte in der Hauptverhandlung bestätigt, daß der Angeklagte den zur Bezahlung des PKWs benötigten Betrag am Tag der Übergabe von ihm als Arbeitslohn forderte und er diesbezüglich von ihm (L) mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß 'sein Lohn bereits auf sein Konto überwiesen worden sei und er (L) den geforderten Betrag nicht (mehr) in der Kasse habe'.

Da sohin der Beschwerde schon wegen dieses Feststellungsmangels, der eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes hindert, Folge zu geben war, ist ein Eingehen auf die sonstigen in der Beschwerde hinsichtlich dieses Faktums behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängel nicht erforderlich.

In Ansehung des Faktums A/II/3 ist das Gericht inhaltlich der Entscheidungsgründe von der Annahme ausgegangen, daß der Angeklagte den bei der Fa. D beschäftigten Zeugen Manfred M zunächst vortäuschte, er könne (als seinerzeitiger Angestellter der Fa. N) Waren auf Kredit beziehen; ferner davon, daß der Angeklagte - nachdem seine mangelnde Berechtigung hiezu durch Miteigentümer der genannten Firma gegenüber ihrem Angestellten klargestellt worden war - dem die Waren zurückverlangenden Zeugen M mit seinem PKW, in den er die Geräte bereits verladen hatte, unter der Zusage der Zahlung binnen einer Stunde plötzlich davonfuhr.

Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, daß das Gericht - welches seine Feststellung (ausschließlich) auf die Angaben des Kurt O, eines Zeugen vom Hörensagen, stützt (S. 267 und 281) - in diesem Zusammenhang die seinen Annahmen (betreffend eine Täuschungs- und Zueignungshandlung) entgegenstehende Aussage des Zeugen Manfred M (S. 165, 166) mit Stillschweigen übergangen und solcherart den bekämpften Ausspruch 'unzureichend und aktenwidrig' (gemeint: unvollständig) begründet hat.

Da diese Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe eine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft und das Urteil - wie der Beschwerdeführer dem Sinne nach weiters zutreffend einwendet - auch keine den Schuldspruch tragenden Feststellungen über eine andere Irreführungshandlung (etwa eine vorgetäuschte Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit) enthält, war der Beschwerde auch in diesem Punkt sofort Folge zu geben.

Nicht berechtigt ist hingegen der vom Angeklagten in bezug auf das Urteilsfaktum A/I erhobene Vorwurf von Feststellungs- und Begründungsmängeln. Es ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ohnedies unmißverständlich, daß die am Erwerb eines Kraftfahrzeuges keineswegs interessierte und zur Bezahlung eines solchen auch nicht gewillte Susanne F (ledige G) über Veranlassung des Angeklagten, der als Ralleyfahrer ein Fahrzeug benötigte, dieses aber mangels Kreditwürdigkeit (und/oder Bargeld) auf eigenen Namen nicht erwerben konnte, als Käuferin des in Rede stehenden PKWs aufgetreten war und aus diesem Anlaß - gleichfalls über Ersuchen des Angeklagten, der ihr und den anderen an der Kreditaufnahme als Schuldner beteiligten Personen die Bezahlung der vereinbarten Monatsraten von 1.426 S ab 15. Juli 1975 versprochen hatte - für den Kaufpreis gemeinsam mit Franz H und Leopold I bei der Wien-Kredit Teilzahlungsbank Gesellschaft m. b. H. unter Verschweigung des Umstandes, daß in Wahrheit der Angeklagte der Käufer des (als Deckungsobjekt für den Kredit dienenden) Kraftwagens war, einen Kredit in der Höhe von 39.000 S aufgenommen hatte (S. 163 in ON. 16 sowie S. 267, 269-270, 272 und 279). Vom Fehlen von Feststellungen über die Veranlassung der falschen Angaben der Susanne F (und des Franz H, der den Urteilsannahmen zufolge den wahren Sachverhalt gleichfalls kannte) gegenüber der Bank durch den Angeklagten kann daher, den Beschwerdeausführungen zuwider, keine Rede sein. Insoferne der Beschwerdeführer diese Feststellungen negiert, führt er die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus.

Die Annahme, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites - zu dessen Rückzahlung er sich den (formell) zahlungspflichtigen, aber nicht zahlungswilligen Kreditnehmern gegenüber verpflichtet hatte - bereits zahlungsunfähig war und eine Schädigung des den Kauf finanzierenden Kreditinstitutes zumindest billigend in Kauf genommen hatte, wurde vom Erstgericht keineswegs auf die im Urteil erwähnte Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt, er habe keine Zahlung geleistet, weil es 'damals finanziell drüber und drunter gegangen sei' (S. 276); sie wurde vom Schöffengericht vielmehr denkrichtig und lebensnah aus anderen Umständen abgeleitet, nämlich daraus, daß schon im Frühjahr 1975 - also vor der Kreditaufnahme -

gegen den Angeklagten wegen früherer Kredite Exekutionen (zum Teil auf Grund von schon aus dem Jahr 1971 stammenden Exekutionstiteln) liefen und er (trotz angeblich hoher Einnahmen) außer drei Raten, die er erst nach energischer Mahnung durch den Zeugen P bezahlt hatte, keine weiteren Rückzahlungen leistete (S. 278-279). An wen der Angeklagte die versprochenen Zahlungen leisten sollte, wurde im Urteil zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es ergibt sich jedoch aus der Urteilsannahme, Susanne F habe die an sie gerichteten Zahlungsaufforderungen der Bank an den Angeklagten zur Entsprechung weitergeleitet (S. 269 b), daß das Gericht der Entscheidung ersichtlich zugrunde legte, der Angeklagte habe seine Zahlungen mangels Zahlungsbereitschaft der F an die Bank direkt leisten sollen. Insoferne der Beschwerdeführer die letztere Annahme übergeht, führt er auch hier die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Im übrigen ist es für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit (=unwilligkeit) der F kannte bzw. an wen er zu leisten hatte; spielt doch letztlich keine Rolle, in wessen Vermögen der vom Tätervorsatz umfaßte Schaden eintritt, und kann deshalb auch eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nichts ändern (EvBl. 1977/181, 9 Os 19/76).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Undeutlichkeit des Urteils in bezug auf die Person, an die er zu zahlen (bzw. die wegen der Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtung letztlich den Schaden zu tragen) hatte, betrifft sohin keine entscheidungswesentliche Tatsache. Sie kann daher auch nicht mit Erfolg als ein Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 5

StPO. bewirkender Mangel des Urteils geltendgemacht werden. Einzuräumen ist allerdings dem Beschwerdeführer zur Mängelrüge (S. 286), daß die vom Schöffengericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen (S. 279) vorgebrachte rechtliche Begründung für den Schuldspruch unzutreffend ist, weil das Gericht dabei von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist; denn es legte in der Sachverhaltsdarstellung (S. 269 a, 269 b) der Entscheidung die Annahme zugrunde, daß der Angeklagte dem Kreditinstitut gegenüber wegen einer 'Kreditsperre' (S. 141, 269 a), die eine Kreditaufnahme durch ihn unmöglich machte, nicht in Erscheinung trat, wogegen es bei der rechtlichen Beurteilung anscheinend davon ausging, daß er die (Angestellten der) Bank persönlich über seine Zahlungsfähigkeit in Irrtum geführt hatte (S. 279). Ein solcher Widerspruch der Entscheidungsgründe, der in Wahrheit in der rechtlichen Würdigung eines gar nicht festgestellten Sachverhaltes besteht, kann aber nicht Gegenstand einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Anfechtung des Urteils sein. Der Vollständigkeit halber sei nur vermerkt, daß der vorliegende Schuldspruch insoweit verfehlt ist, als der Angeklagte - wie bereits oben gesagt - an der Tat (der Täuschung des Kreditgebers) nicht unmittelbar mitgewirkt hat und demzufolge auch nicht als Mittäter anzusehen ist (ÖJZ-LSK 1977/17; 1978/180). Der dem Schöffengericht diesbezüglich unterlaufene Rechtsirrtum gereicht dem Angeklagten jedoch mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB. (vgl. ÖJZ-LSK 1976/205) und die vom Erstgericht mängelfrei getroffene Feststellung aller die Beurteilung der inkriminierten Handlungsweise als Bestimmungstäterschaft zulassenden Tatumstände nicht zum Nachteil. Sie bewirkt demnach - was im übrigen in der Beschwerde nicht einmal behauptet wird -

auch keine Urteilsnichtigkeit nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. (vgl. dazu RZ. 1976/77; ÖJZ-LSK 1978/89, 125, 126, 1979/116; 9 Os 125/78 und 9 Os 22/79, n. v.).

Da sohin die Beschwerde in Ansehung des Schuldspruches Punkt A/I zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt und zum Teil offenbar unbegründet ist, war sie gemäß § 285 Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bzw. nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen. In den übrigen Fällen aber (Punkte A/II/2 und 3), in denen der Oberste Gerichtshof die für eine abschließende Beurteilung der Sache maßgeblichen Tatsachen nicht oder doch nur mangelhaft begründet festgestellt fand - weshalb die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist - war gemäß § 285 e StPO. wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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