Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 22

§ 22Generalprokuratur

Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.

Entscheidungen
6