JudikaturJustizRS0086958

RS0086958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2020

Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Entscheidungen
71