JudikaturJustizRS0090805

RS0090805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1980

Wenn eine Tat sowohl bei Mittäterschaft als auch bei Mitschuld demselben Strafsatz unterliegt, gereicht die Beurteilung als Mittäterschaft und nicht - richtigerweise - als Mitschuld dem Angeklagten zum Nachteil; es ist daher auch bei Nichtgeltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO im Sinne des § 290 Abs 1 StPO vorzugehen.

Entscheidungen
5