JudikaturJustizRS0094502

RS0094502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2022

Eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der aus seiner Handlungsweise resultierende und von seinem Vorsatz umfasste Schaden letztlich eintreten werde, worauf der Täter selbst oft keinen entscheidenden Einfluss mehr nehmen kann, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern.

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36