JudikaturJustiz9ObA91/11i

9ObA91/11i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. iur. Peter Krüger und Mag. Gabriele Jarosch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei J***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.940 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2011, GZ 8 Ra 8/11x 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit seiner am 23. 9. 2009 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger, der bei der Beklagten bis Juli 2009 als LKW Fahrer beschäftigt war, den Zuspruch von 2.940 EUR wegen ungerechtfertigter Lohnabzüge aus dem Zeitraum Juli bis Dezember 2008, die in den jeweiligen Lohnabrechnungen als „Vorschuss“ deklariert worden seien. Nach seinem Vorbringen hatte er die Ansprüche erstmals im Juli 2009 eingemahnt.

Die Beklagte erklärte die Abzüge mit der Aufrechnung von vom Kläger verursachten Schäden und wandte überdies den Verfall der Ansprüche nach Art XII Z 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe ein. Nach dieser Bestimmung müssen Ansprüche des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde.

Der Kläger hielt dem Verfallseinwand entgegen, dass die Beklagte seine Ansprüche durch die Aufrechnung mit den behaupteten Gegenforderungen anerkannt habe, womit die Verfallsfrist unterbrochen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das den Klagsanspruch als verfallen erachtete, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukäme:

Selbst wenn man ihm zugestehen wollte, dass die den Lauf der Verfallsfrist erst in Gang setzende Ausfolgung der Lohnabrechnung gleichzeitig zu einer Unterbrechung dieser Frist führt, weil sie ein deklaratorisches Anerkenntnis seiner Lohnansprüche darstellt, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Zwar unterbricht ein deklaratorisches Anerkenntnis analog zu § 1497 ABGB auch eine kollektivvertragliche Fallfrist (RIS Justiz RS0029716). Bereits zu 9 Ob 308/98d wurde aber ausgesprochen, dass durch ein solches Anerkenntnis, weil ihm novierende Wirkung nicht zukommt, die Dauer der Frist nicht geändert wird; vielmehr beginnt diese nur neu zu laufen (dort: sechsmonatige Präklusivfrist des § 1162d ABGB). Da auch nach dem Revisionsvorbringen der Unterbrechungsgrund eines allfälligen deklaratorischen Anerkenntnisses schon mit Aushändigung der Lohnabrechnungen gesetzt wurde und damit (erneut) nur die dreimonatige Verfallsfrist in Gang gesetzt werden konnte, kann es im vorliegenden Fall nicht zur Verlängerung der Verfallsfrist kommen.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.