JudikaturJustiz9ObA36/11a

9ObA36/11a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Odo Schrott, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Dr. Christiane Berethalmy Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 152.100,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 141.394,18 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2011, GZ 15 Ra 139/10v 53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG darauf abgestellt, ob dem Geschäftsherrn durch die Zuführung von Kunden Vorteile erwachsen sind, indem eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstamm zu nützen, eingetreten ist (RIS Justiz RS0062649 mwN; dazu, dass diese wirtschaftliche Betrachtungsweise sogar zu einer Ausdehnung auf bestimmte Eigenhändler geführt hat RIS Justiz RS0018335 mwN). Diese ständige Rechtsprechung steht aber dem Ansatz der Beklagten, unter Heranziehung der Wertungen der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes im Ergebnis eine Beschränkung mit dem tatsächlich erzielten Durchschnittsgewinn vorzunehmen, entgegen. Ein Grund dafür, dass bei einem Handelsvertreter, der durch besonders hohen Betriebsmitteleinsatz besonders hohe Provisionen (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) und Vergütungen (§ 24 Abs 4 HVertrG) erhält, die Abgeltung des für den Geschäftsherrn erzielten Vorteils nach § 24 HVertrG allgemein mit dem eigenen „Gewinn“ des Handelsvertreters unter Abzug von dessen eigenen Betriebsmittel zu beschränken, ist nicht ersichtlich. Trägt doch der Handelsvertreter für diese eigenen Betriebsmittel auch das wirtschaftliche Risiko.

Soweit die Beklagte nun erstmals in der Revision darauf verweist, dass der neue Pächter auch die Arbeitnehmer übernehmen müsse, ist es dem Obersten Gerichtshof schon wegen des Neuerungsverbots verwehrt, darauf näher einzugehen. Es kann daher nur darauf verwiesen werden, dass ohnehin eine Haftung des alten Pächters für die wirtschaftlich der Zeit vor dem Betriebsübergang zuzuordnenden Teile der Abfertigung, aber auch der Sonderzahlungen und des Urlaubs angenommen wird (RIS Justiz RS0118663, RS0120011, RS0118662, RS0118665, RS0125031 uva).

Insgesamt vermögen die Ausführungen der Revision jedenfalls vor dem Hintergrund der konkreten Feststellungen und des Vorbringens der Parteien keine erhebliche Rechtfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Rechtssätze
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