JudikaturJustiz9Ob63/12y

9Ob63/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Pechar Leitner, Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 7.836 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 7.000 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3. September 2012, GZ 6 R 163/12b 38, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 22. April 2012, GZ 2 C 890/09t 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht über Antrag des Beklagten mit der Begründung zugelassen, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung nicht ausgeschlossen werden könnte und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage von Schadenersatzverpflichtungen aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten nicht vorliege.

II. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Wesentlich ist dabei, dass die erhebliche Rechtsfrage auch tatsächlich releviert wird (RIS Justiz RS0102059; RS0048272). Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

III. Zum besseren Verständnis werden vorweg die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen vorangestellt.

Danach beauftragte der Beklagte seine Eltern, die die gegenständliche Liegenschaft (Obstplantage) früher bewirtschafteten, mit dem Kläger Gespräche über einen Pachtvertrag zu führen. Er teilte auch dem Kläger mit, dass das mit den Eltern Ausgemachte auch für den Beklagten „in Ordnung“ gehe. Der Kläger, die Eltern des Beklagten und letztlich auch dieser unterfertigten im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigten Änderungen der Obstplantage (Rodung, Neuauspflanzung etc) einen „Vorpachtvertrag“, in dem bereits die Pachtfläche, die Pachtdauer und der jährliche Pachtzins von 2.700 EUR festgelegt wurden. Die Rodung und die Arbeiten wurden dann vom Kläger - teilweise gemeinsam mit dem Vater des Beklagten - durchgeführt. Der Beklagte weigerte sich jedoch in weiterer Folge, einen Pachtvertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen. Die vom Kläger durchgeführten Änderungen, die Kosten in Höhe von 7.836 EUR verursachten, sind für den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der Obstplantage als sinnvoll anzusehen.

IV. Die Vorinstanzen gaben dem vom Kläger auf Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen gestützten Begehren hinsichtlich des Ersatzes der Kosten von 7.836 EUR übereinstimmend statt. Das Berufungsgericht stützte dies zusammengefasst darauf, dass dieses Begehren sowohl bei Annahme eines bereits vorliegenden Pachtvertrags als auch eines Vorpachtvertrags als berechtigt anzusehen sei, ließ aber aber über Antrag des Beklagten die ordentliche Revision zu.

V. Die Revision macht im Wesentlichen Fragen der Abgrenzung zwischen Pachtvertrag und Vorpachtvertrag geltend.

Bei einem Konsensualvertrag ist im Zweifel kein Vorvertrag anzunehmen, wenn der Vertragsinhalt mit jenem des Hauptvertrags bereits ident ist und kein besonderer Grund vorliegt, anzunehmen, dass die Parteien den umständlicheren Weg über den Vorvertrag gehen wollten (vgl etwa RIS Justiz RS0031487; RS0038573; RS0080940 uva). Dieser Abgrenzungsfrage kommt hier aber im Ergebnis ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu, da das Berufungsgericht ja auch ausgehend von einem bloßen Vorvertrag die Schadenersatzpflicht bejahte.

Nach ständiger Rechtsprechung berechtigt auch das grundlose Abstehen vom Vertragsabschluss zum Ersatz von Schäden, die daraus entstanden sind, dass der andere Vertragsteil berechtigt die Überzeugung hatte, dass der Vertrag mit Sicherheit zustande kommen werde und für den Vertragspartner auch ersichtlich war, dass der Geschädigte im Hinblick auf dieses Vertrauen bereits wirtschaftliche Dispositionen trifft (RIS Justiz RS0119785; allgemein zu den Warn und Aufklärungspflichten auch RIS Justiz RS0014680; RS0016411 uva). Warum dies hier nicht zutreffen sollte, führt die Revision auch gar nicht näher aus.

Die Frage, inwieweit die Bestreitung des Zinsenbegehrens in ausreichender Form erfolgte, kann naturgemäß nur nach dem konkreten Vorbringen im Einzelfall beurteilt werden, dessen Auslegung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS Justiz RS0042828; RS0113563 jeweils mwN).

Insgesamt war daher die Revision mangels Erforderlichkeit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.