BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1092

§ 1092Erfordernisse.

Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.

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