JudikaturJustiz9Nc6/23s

9Nc6/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Kasseroler Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR, hier wegen Ablehnung, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofräte *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 12. 9. 2023, AZ 8 Nc 11/23x, wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Innsbruck Vizepräsident * zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Zusammen mit dem Rekurs gegen diesen Beschluss lehnte der Kläger die für die Entscheidung über den Rekurs berufenen Mitglieder des Senats * des Obersten Gerichtshofs ab. Er berief sich dazu im Wesentlichen darauf, dass der abgelehnte Senat in anderen ihn betreffenden Entscheidungen nicht auf seine Argumente eingegangen sei und die Beschlüsse nur so kurz begründet worden seien, dass in Wahrheit keine Begründung vorliege.

[3] 1. Gemäß Art 92 Abs 1 B VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat des Obersten Gerichtshofs in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.

[4] Daraus folgt zwingend, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach dessen Geschäftsverteilung über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder abzusprechen hat, nicht befugt ist, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen. Andernfalls wäre derjenige Senat des Obersten Gerichtshofs, der über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder zu erkennen hat, ein „Übersenat“, der Entscheidungen anderer Senate dieses Gerichtshofs nachprüfend zu beurteilen hätte. Für eine solche Funktion besteht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist daher unzulässig, dieses Nachprüfungsverbot unter Berufung auf das Ablehnungsrecht zu umgehen.

[5] 2. Stützt daher ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Mitglied eines Spruchkörpers des Obersten Gerichtshofs in einer anderen ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0111658).

[6] 3. Die übrigen im Rekurs geäußerten, schwer verständlichen Vermutungen und Anschuldigungen („weil die den Verpflichteten betreffenden Entscheidungen nun auch vom Insidersystem des Insidersystemrichter am OGH übernommen werden, dies vom OGH als Oberster Gerichtsinstanz, die im Zuge der medialen Veröffentlichung zu dieser seit über 20 Jahren unter krimineller Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten zum organisierten Amtsmissbrauch ...“) entziehen sich einer rationalen Überprüfung. Auf bloße Mutmaßungen gegründete, nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit namentlich bezeichneter Richter stehende Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl RS0046011 [T3, T6, T8]).

[7] 4. Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.