JudikaturJustiz8ObA9/16f

8ObA9/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 15.448,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2015, GZ 8 Ra 77/15z 18, mit das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 27. April 2015, GZ 1 Cga 89/14k 14, teilweise abgeändert wurde (Revisionsinteresse 7.987,83 EUR sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung insgesamt wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.359,06 EUR (darin enthalten 226,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.195,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war ab 27. 7. 1987 als Hausbesorgerin einer Liegenschaft tätig. Nach einem Eigentümerwechsel war die Klägerin im Zeitraum Jänner 2011 bis jedenfalls März 2012 Eigentümerin dieser Liegenschaft. Sie übertrug die Hausverwaltung an eine Gesellschaft, die die Abrechnung des Hausbesorgerentgelts von einer Treuhandgesellschaft vornehmen ließ. Die Treuhandgesellschaft rechnete irrtümlich überhöhte Entgeltbeträge zugunsten der Beklagten ab. Aus diesem Grund nahm die Klägerin im fraglichen Zeitraum Überzahlungen in Höhe von rund monatlich 830 EUR bis 850 EUR vor. Die Beklagte wies die Hausverwalterin dreimal daraufhin, dass sie ein Vielfaches im Vergleich zum früher bezahlten Entgelt erhalte und fragte, ob dies in Ordnung sei. Der Beklagten wurde jedes Mal zugesichert, dass die Entgeltzahlungen in der erfolgten Höhe richtig seien. Diese ging davon aus, dass ihr der höhere Entgeltanspruch zustehe.

Mit der am 30. 7. 2014 eingebrachten Klage forderte die Klägerin die Überzahlungen zurück. Der Beklagten sei das überhöhte Hausbesorgerentgelt irrtümlich ausgezahlt worden. Die Rückzahlung des Klagsbetrags sei für die Beklagte nicht existenzbedrohend. Der Rückforderungsanspruch verjähre als bereicherungsrechtlicher Anspruch erst nach 30 Jahren.

Die Beklagte entgegnete, dass die Ansprüche für den Zeitraum Jänner bis Juli 2011 verjährt seien. Darüber hinaus habe sie die Überzahlungen gutgläubig verbraucht. Die Rückzahlung sei auch mit einer Existenzbedrohung verbunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zu viel gezahltem Arbeitsentgelt verjähre nach drei Jahren. Die geltend gemachten Ansprüche bis Juli 2011 seien daher verjährt. Da die Klägerin mehr als das Doppelte des ihr gesetzlich zustehenden Entgelts erhalten habe, habe sie eine Nachforschungspflicht getroffen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nachgekommen. Auf die Auskünfte der professionellen Hausverwaltung habe sie vertrauen dürfen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und sprach dieser den Betrag von 7.987,83 EUR sA zu. Das Mehrbegehren von 7.460,50 EUR wurde (wegen Verjährung) abgewiesen. Da die Beklagte während eines Zeitraums von 15 Monaten rund das Dreifache der ihr gesetzlich zustehenden Entlohnung erhalten habe, sei ihr guter Glaube erschüttert worden. Die Beklagte habe daher eine Nachforschungspflicht getroffen, der sie auch nachgekommen sei. Eine Verletzung dieser Pflicht könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Höhe der Überzahlungen hätte die Beklagte aber ungeachtet der Zusicherungen der Hausverwaltung weiterhin Zweifel an der Richtigkeit der enormen Steigerung ihres Einkommens haben müssen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rechtsmittelschriftsatz der Beklagten, bei dem es sich in Wirklichkeit um eine außerordentliche Revision handelt; sie zielt auf eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens ab.

Mit ihrer durch den Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als korrekturbedürftig erweist. Dementsprechend ist die Revision auch berechtigt.

1. Die Beklagte vertritt in ihrer Revision die Ansicht, dass sie aufgrund der Zusicherungen der Hausverwalterin, wonach die Entgeltzahlungen richtig seien, subjektiv gutgläubig gewesen sei. In einem solchen Fall dürfe nicht auf objektive Maßstäbe zurückgegriffen werden. Dies sei nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer Zweifel haben müsse und diesen Zweifeln nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei.

Trotz des Umstands, dass die Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, typischerweise den Einzelfall betrifft, ist im Anlassfall ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich, weil dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

2.1 Wer irrtümlich eine Nichtschuld zahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 ABGB zurückfordern ( Preiss in ZellKomm² § 1154 ABGB Rz 52). Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Lediglich im Fall redlichen Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS Justiz RS0010271; RS0033826). Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen (RIS Justiz RS0010182). Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm alle vom Arbeitgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen (9 ObA 168/13s). Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, aus denen für den Arbeitnehmer erkennbar wird, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliegt, er also damit rechnen muss, die Überzahlung an den entreicherten Arbeitgeber zurückzahlen zu müssen.

2.2 In der Entscheidung 9 ObA 46/14a wurde ein solcher erkennbarer Rückzahlungstatbestand angenommen, weil die beklagte Arbeitnehmerin während eines Zeitraums von 15 Monaten das Doppelte der ihr gesetzlich zustehenden Bruttoentlohnung erhalten hatte. Dazu wurde ausgesprochen, dass eine außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe der Lohnzahlung, also eine erhebliche Überzahlung, einen Umstand bilden könne, der objektiv den guten Glauben des Arbeitnehmers erschüttern könne (RIS Justiz RS0010271). Auf die Frage, ob die beklagte Arbeitnehmerin angesichts dieser Umstände eine Nachforschungspflicht getroffen habe, müsse nicht weiter eingegangen werden. Der beklagten Arbeitnehmerin sei aus den übermittelten Gehaltszetteln von Anfang an auch subjektiv erkennbar gewesen, dass die darin ausgewiesenen Brutto- und Nettobeträge deutlich über ihren Erwartungen gelegen gewesen seinn.

Die Frage nach der Nachforschungspflicht bezieht sich in der zitierten Entscheidung darauf, ob dem beklagten Arbeitnehmer eine Unterlassung der Nachforschungspflicht angelastet werden kann und daraus ein Sorgfaltsverstoß abzuleiten ist. Die Anlastung eines solchen Sorgfaltsverstoßes war in der zitierten Entscheidung aufgrund der objektiven Erkennbarkeit des Rückzahlungstatbestands und der subjektiven Erwartungen nicht mehr erforderlich.

2.3 Im hier vorliegenden Fall ist nicht fraglich, dass die Beklagte aufgrund der Höhe der Überzahlungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezüge haben musste und subjektiv auch tatsächlich hatte. Die Besonderheit liegt darin, dass die Beklagte auf ihre Zweifel reagiert und die zuständige Hausverwalterin dreimal darauf hingewiesen hat, dass sie ein Vielfaches im Vergleich zu früher ausgezahlt erhalten habe. Dementsprechend hat sie nachgefragt, ob dies in Ordnung sei. Damit hat die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen. Aufgrund der wiederholten Zusicherungen der Hausverwalterin, die über Auftrag der Klägerin tätig geworden und dieser daher zuzurechnen ist, dass die Entgeltzahlungen in der erfolgten Höhe richtig seien, konnte die Beklagte auf die Richtigkeit der Abrechnung und die höhere Entlohnung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitgebers vertrauen. Nach den Feststellungen ist sie auch tatsächlich von einem höheren Entgeltanspruch ausgegangen, was sie nach den Feststellungen auf die Zahl der zu putzenden Fenster, auf die zu putzenden Fensterbretter und Geländer, auf den zu reinigenden Dachboden und auf den Materialkostenersatz bezog.

In dieser Situation mussten für die Beklagte die Zweifel an der Richtigkeit der Steigerung ihres Einkommens nicht fortbestehen. Das Berufungsgericht erklärt in seiner Entscheidung auch nicht, was die Beklagte noch hätte unternehmen müssen, um den Rückforderungsanspruch auszuschließen.

Die hier angestellten Überlegungen gelten umso mehr, als die Überzahlung von der Beklagten weder veranlasst noch sonst beeinflusst wurde. Vielmehr waren die unrichtigen Abrechnungen allein in der Sphäre des Arbeitgebers gelegen.

3. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung der Überzahlungen an die Beklagte zufolge gutgläubigen Empfangs und Verbrauchs nicht gegeben sind. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. In Stattgebung der Revision war die insgesamt abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.