JudikaturJustiz8ObA71/07k

8ObA71/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst T*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2007, GZ 10 Ra 77/07b-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. November 2007, GZ 3 Cga 106/06p-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den von der beklagten Partei erhobenen Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 1 zu § 513; RIS-Justiz RS0081567 mwN).

Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 513 Rz 2 mwN).

Dieser Beschluss konnte im Dreiersenat gefasst werden (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG).