JudikaturJustiz8ObA68/14d

8ObA68/14d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** L*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.451,64 EUR brutto abzüglich 143,72 EUR netto sA (Teilurteil) und Kosten (Endurteil), über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2014, GZ 10 Ra 72/14b und 10 Ra 93/14s 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision betreffend das Teilurteil wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

2. Der Revisionsrekurs betreffend das (Kosten-)Endurteil wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin erhob ein Zahlungsbegehren und ein Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses.

Mit Teilurteil (ON 5) gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren statt; die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge.

Im weiteren Verfahren über die Ausstellung eines Dienstzeugnisses schränkte die Klägerin nach Erfüllung des von ihr geltend gemachten Anspruchs ihr Begehren auf Kosten ein. Mit Endurteil (ON 7) traf das Erstgericht die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren. Soweit sich die „Berufung“ der Beklagten auf dieses Endurteil bezog, wies das Rechtsmittelgericht das in einen Rekurs umgedeutete Rechtsmittel (so wie auch die Rekursbeantwortung der Klägerin) wegen Verspätung zurück.

Das von der Beklagten erhobene als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel wendet sich gegen beide Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts.

2. Mit dem in der außerordentlichen Revision geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel betreffend das Teilurteil zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Ein (relevanter) sekundärer Feststellungsmangel ist nur denkbar, wenn die begehrte Feststellung von einem konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (vgl RIS Justiz RS0053317; 8 ObA 28/13w). Soweit die Beklagte den Themenkomplex „Fotoshooting während eines behaupteten Krankenstands“ auf die Frage einer gerechtfertigten Entlassung bezieht, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Beklagte sich im erstinstanzlichen Verfahren auf diese Beendigungsart nicht berufen und dazu kein Vorbringen erstattet hat.

Soweit die Beklagte diesen Themenkomplex auf die von ihr behauptete einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bezieht, versucht sie in Wirklichkeit, die Tatsachengrundlage zu bekämpfen, was in dritter Instanz aber nicht mehr möglich ist (vgl RIS Justiz RS0042903). Das Erstgericht hat in dieser Hinsicht die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe und das Erklärungsverhalten der Klägerin dazu, vor allem auch anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses, konkret festgestellt. Eine weitere Feststellung zur Frage, ob das Fotoshooting nun tatsächlich während eines Krankenstands stattgefunden hat oder nicht, spielt für die Beurteilung des konkret festgestellten Erklärungsverhaltens der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen keine Rolle.

3. Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Zurückweisung des Rekurses ist entgegen seiner unrichtigen Bezeichnung keine „außerordentliche Revision“, sondern ein Revisionsrekurs. Dieser Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Kostenrekurses erweist sich als absolut unzulässig.

Die Entscheidung des Erstgerichts über das Kostenersatzbegehren ( Endurteil ) ist gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlussform erfolgt nach ständiger Rechtsprechung nur mit (Kosten )Rekurs anfechtbar (RIS Justiz RS0036080; 8 Ob 9/09w). Dies gilt auch für den Fall der Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten, worüber nach einheitlicher Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden ist. Eine gegen ein solches Kostenurteil eingebrachte „Berufung“ ist als Kostenrekurs zu behandeln. Die zweite Instanz wird in diesen Fällen als Rekursgericht tätig, sodass § 528 ZPO zur Anwendung gelangt. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen. Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich wenn etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage darstellt (4 Ob 191/01v). Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung sind daher stets und ausnahmslos unanfechtbar (RIS Justiz RS0044233; RS0044963; 7 Ob 134/06s; 8 Ob 9/09w).

Der (richtig) Revisionsrekurs der Beklagten war somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.