JudikaturJustiz8ObA42/12b

8ObA42/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 1.167,60 EUR brutto zuzüglich 338,99 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. März 2012, GZ 9 Ra 125/11k 54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Art 13 Z 3 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) lautet in der hier unstrittig anzuwendenden Fassung wie folgt:

Dienstnehmer, die am 1. 6. oder 1. 12. noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn der Dienstnehmer entlassen wird .“

Die Revision der Beklagten bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach trotz der gerechtfertigten Entlassung des Klägers am 11. 11. 2008 (Beginn des Dienstverhältnisses am 10. 1. 2007) die Rückforderung des Urlaubszuschusses nur im Betrag von 191,59 EUR zulässig ist, der der Verkürzung des Kalenderjahres vom 11. 11. 2008 bis 31. 12. 2008 entspricht.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. 4. 2008, 8 ObA 80/07h, zu der damals im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Kollektivvertrags für Güter und Beförderungsgewerbe festgehalten, dass der Entfall des Anspruchs bei berechtigter Entlassung nach Art 13 Z 3 zweiter Satz des KV nur die Fälle erfasst, in denen die Dienstnehmer am jeweiligen Stichtag noch nicht ein Jahr beschäftigt waren oder überhaupt davor ausscheiden. Da der Kläger am Stichtag 1. 6. schon mehr als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, kommt daher nur der allgemeine Grundsatz zum Tragen, der von einer aliquoten Entstehung der Sonderzahlungsansprüche ausgeht. Enthält der KV keine einschränkende Rückverrechnungsregelung, ist in diesem Fall jener Teil, der über das der Beschäftigungsdauer entsprechende aliquote Ausmaß hinausgeht, zurückzuzahlen (8 ObA 80/07h uva). Die vom Revisionswerber herangezogene Entscheidung 9 ObA 97/08t ist davon nicht abgewichen, sondern hat einen Fall erfasst, in dem der Kläger am Stichtag noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war.

Die Ausführungen der Revisionswerberin über eine (offenbar: weitere) prozessuale Aufrechnungseinrede sind selbst unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens unklar und berücksichtigen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil und dessen nur eingeschränkte Bekämpfung durch den nunmehrigen Revisionswerber nicht. Sie vermögen jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Soweit sich die Beklagte gegen den Zinsenzuspruch nach § 49a ASGG wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es insoweit schon weiterer Behauptungen der nunmehrigen Revisionswerberin im erstgerichtlichen Verfahren bedurft hätte, der ständigen Rechtsprechung entspricht (RIS Justiz RS0116030). Ob ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Insoweit vermag die Beklagte jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.