RS0119395 – OGH Rechtssatz
RS0119395 – OGH Rechtssatz
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Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelung, wonach im Falle der Entlassung die Anwartschaften auf die sonst vor Erreichen des Stichtages anfallenden aliquoten Sonderzahlungen erlöschen. Die zu den genannten Terminen fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche beziehen sich zwar auf das jeweilige Kalenderjahr, für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung ist aber maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer jeweils im Zeitraum zwischen 1.6. bis folgenden 1.6. (betreffend den Urlaubszuschuss) bzw zwischen 1.12. bis folgenden 1.12. (betreffend die Weihnachtsremuneration) zurückgelegt hat.