JudikaturJustiz8ObA230/98a

8ObA230/98a – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes und Dr. Rohrer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas R*****, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, ***** wegen S 97.495,-- netto sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1998, GZ 7 Ra 54/98k-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Februar 1998, GZ 32 Cga 16/98s-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Anträge des Klägers, die Zustellung der Klage durch Hinterlegung anzuordnen, allenfalls die Zustellung gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken, zu Recht als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, sodaß es gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Der erkennende Senat hatte sich jüngst in seiner Entscheidung 8 ObA 132/98i (= ecolex 1999, 98) mit einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dort unter ausdrücklicher Ablehnung der auch hier vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 7 Ra 127/97s dargestellt, daß weder die Bestimmung des § 3 Z 4 FBG noch jene des § 26 Abs 1 GmbHG eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs 2 ZustG über die Hinterlegung bei Änderung der Abgabenstelle während des Verfahrens rechtfertigen könne. § 26 GmbHG sehe zwar in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung einer Adressenänderung der GmbH beim Firmenbuchgericht vor, jedoch normiere das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, nicht jedoch die Möglichkeit der Hinterlegung verfahrenseinleitender Schriftsätze mit der Wirkung der Zustellung. An dieser Rechtsansicht ist ebenso festzuhalten wie an jener, daß im Falle der Unzulässigkeit der Hinterlegung nur ein Vorgehen gemäß §§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG in Betracht komme. Hiezu ist in Erledigung des Eventualantrages ergänzend darauf zu verweisen, daß die im § 25 ZustG vorgesehene Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel grundsätzlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (SZ 70/95) und die Zustellung des Schriftstückes keine prozessuale Handlungspflicht des Adressaten bewirkt. Hat der Empfänger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, jedoch eine Prozeßhandlung vorzunehmen oder wird er zu Gericht geladen, dann ist von Amts wegen oder auf Antrag des Einschreiters vom Gericht gemäß § 116 ZPO ein Kurator zu bestellen, der nicht nur zur Empfangnahme der Zustellung berufen ist, sondern den Abwesenden im Rechtsstreit solange auf dessen Gefahr und Kosten vertritt, bis dieser selbst im Prozeß auftritt (Fasching LB2 Rz 542 f).

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.