BundesrechtBundesgesetzeZustellgesetz§ 4

§ 4Stellung des Zustellers

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Entscheidungen
65
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    22