Art. 10 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)
Art. 10 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991) — FBG
Art. 10 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991) — FBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40161205
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.
(2) Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor dem 1. Jänner 1999, so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.