JudikaturJustiz8Ob38/06f

8Ob38/06f – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Karl D*****, 2. T***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.423,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2005, GZ 4 R 202/05s-20, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. August 2005, GZ 23 Cg 76/05s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 893,77 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 148,96 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stellte beiden Beklagten über deren Antrag vom 13. 6. 2000 eine Kreditkarte aus. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

„4. Rechte des Karteninhabers:

Die Karte berechtigt den KI (Karteninhaber)

4.1. von VU (= Vertragsunternehmen) der M***** Organiation durch Vorlage der Karte ohne Barzahlung allen von diesen gewöhnlich angebotenen Leistungen (Waren, Dienstleistungen oder Bargeldbezüge) zu beziehen.

[...]

4.2. von VU ohne Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes über schriftliche oder telefonische Bestellungen zu beziehen, falls dies das jeweilige VU ermöglicht; Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg (E-Commerce, M-Commerce) darf der KI nur in sicheren Systemen durchführen;

[...]

6. Anweisung, Blankoanweisungen

6.1. Anweisung:

Bezieht der KI unter Verwendung der Karte oder der Kartendaten die Leistungen eines VU, so ist er verpflichtet, E***** [= die Klägerin] unwiderruflich anzuweisen, den vom VU dem KI in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. E***** nimmt bereits jetzt die Anweisung an. der KI verpflichtet sich, E***** den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft (mit dem VU) zu erheben.

6.2. Blankoanweisungen:

Im Fall der Abgabe einer Anweisungserklärung, die keinen konkreten Rechnungsbetrag umfasst, haftet der KI für die Bezahlung des vom VU bei E***** eingereichten Betrages.

Achtung: Solche Blankoanweisungen werden zB von Hotels und Leihwagenunternehmen verlangt. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall besonders genau den abgeschlossenen Vertrag."

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen

Der KI hat Beanstandungen (insbesondere Mängelrügen) oder Meinungsverschiedenheiten, welcher Art auch immer, direkt mit dem VU zu klären. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Rechnungsbetrages. E***** gegenüber besteht auch in diesen Fällen die Verpflichtung, die monatlichen Abrechnungen gemäß Punkt 11 zu begleichen.

[...]

11. Abrechnung

Der KI erhält mindestens einmal in jedem Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen. Sofern er nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen schriftlich widerspricht, anerkennt er diese dem Grunde und der Höhe nach. E***** verpflichtet sich, in der Abrechnung auf die 30-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des KI ausdrücklich hinzuweisen. Dies berührt nicht die Ansprüche des KI gegen das VU. Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen. Der KI ermächtigt E*****, den Rechnungsbetrag samt Verzugszinsen, Spesen sowie die Jahresgebühr von dem auf dem Kartenantrag angegebenen Bankkonto einzuziehen.

[...]

14. Firmenkarten

14.1. Firmenkarten sind Karten, die über Antrag des künftigen KI und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) für den KI ausgestellt werden.

14.2. Der KI und die Firma haften solidarisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung der Firma für Privatausgaben des KI ist bei entsprechendem Nachweis auf 10 % der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung von Nachweisen der Abrechnung (Pkt. 11.) schriftlich widerspricht."

Im September 2003 suchte die Zweitbeklagte für ihr ägyptisches Partnerunternehmen 50 Doppel- und 10 Einzelzimmer für den Zeitraum 11. 10. bis 17. 10. 2003 in W***** zur Unterbringung einer Gruppe von Medizinern. Eine Rundfrage ergab freie Zimmer im Hotel M***** C***** und im Hotel M***** S*****.

Der Erstbeklagte nahm telefonisch und per E-Mail Kontakt mit Sanja S***** (in der Folge immer: Buchungsbeauftragte) auf, die Buchungen für beide Hotels entgegennahm. Ihre E-Mail-Adresse wies auf die „A*****-Hotelgruppe" hin. Tatsächlich betrieben wird das Hotel M***** S***** (in der Folge immer: Hotel) von einer GmbH als Franchisenehmerin (in der Folge immer: Vertragsunternehmen). Der Erstbeklagte machte sich keine Gedanken über jene Rechtsträger, die die genannten Hotels betrieben.

Der Erstbeklagte buchte als Geschäftsführer der Zweitbeklagten am 18. 9. 2003 jeweils 25 Zimmer inklusive Frühstück für sechs Nächte für den Zeitraum 11. bis 17. 10. 2003 in beiden Hotels. Er schrieb in diesem Zusammenhang per E-Mail an die Buchungsbeauftragte:

„... Nehmen Sie als Garantie einstweilen unsere Credit Card...". Gleichzeitig ersuchte der Erstbeklagte, dass die 50 %ige Anzahlung von der Karte erst ab 23. 9. 2003 abgebucht werden möge, weil er bis zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung durch seinen ägyptischen Partner rechnete.

Die Buchungsbeauftragte gab den Beklagten mit E-Mail vom 19. 9. 2003 den Preis hinsichtlich der 25 Zimmer im Hotel mit 98 EUR pro Einzel- und 115 EUR pro Doppelzimmer jeweils zuzüglich 13 EUR für das Frühstück bekannt. Sie teilte ferner mit, dass eine Anzahlung von 50 % drei Wochen vor Ankunft und der Rest bei Abreise zu bezahlen sei.

Sie nannte folgende Stornobedingungen:

„Storno:

Nach Rückbestätigung dieser Buchung ist keine kostenlose Stornierung

der Gesamtbuchung mehr möglich.

10 % kostenlose Reduzierung des verbleibenden Zimmerkontingentes bis 7 Tage vor Anreise.

Darüber hinaus reduziertes Kontingent wird mit 90 % des gebuchten Zimmerkontingentes verrechnet.

Für Stornos 24 Stunden vor Ankunft werden 100 % des gebuchten Zimmerkontingentes verrechnet.

No Show: Bei einem no-show wird der gesamte Aufenthalt verrechnet, falls das Hotel das Zimmer nicht weiterverkaufen kann."

Dass eine weitere Bedingung für das Fälligwerden der Stornogebühr vereinbart wurde, kann nicht festgestellt werden.

Die Beklagten bestätigten diese Buchung mit E-Mail vom 23. 9. 2003. Am 29. 9. 2003 stornierten die Beklagten die Buchungen telefonisch bei der Buchungsbeauftragten, weil ihnen ihre ägyptische Partneragentur mitgeteilt hatte, dass die Mitglieder der Reisegruppe keine Einreisevisa nach Österreich erhalten würden. Die Beklagten hofften, die dadurch fällig gewordenen Stornogebühren nicht zahlen zu müssen, weil es den Hotels möglich sein könnte, die reservierten Zimmer anderweitig zu vergeben. Ferner vermutete der Erstbeklagte, dass die Mitglieder der ägyptischen Reisegruppe die Agentur gewechselt hätten und dennoch in den nun bekannten Hotels absteigen würden. Er ersuchte daher die Buchungsbeauftragte um die Bekanntgabe der Zimmerbelegung im maßgeblichen Zeitraum. Dem entsprach sie nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zimmer anderweitig vergeben werden konnten. Eine Rechnung über Stornogebühren ging den Beklagten nicht zu.

Am 27. 11. 2003 reichte jenes Vertragsunternehmen, das das Hotel als Franchisenehmerin betrieb, über Terminal unter Angabe der Nummer der Kreditkarte der Beklagten 14.423,40 EUR bei der Klägerin zur Auszahlung ein. Die Klägerin nahm diesen Betrag in die Belastungsaufstellung der Beklagten für Dezember 2003 auf. Nach Zustellung der Belastungsaufstellung widersprach der Erstbeklagte unverzüglich am 16. 12. 2003 der Belastung mit der Begründung, dass noch nicht geklärt sei, ob das Hotel die Zweitbeklagte zu Recht mit Stornogebühren belaste. Er teilte der Klägerin mit, dass die Beklagten ihrer Bank die Anweisung erteilen würden, ihr Konto nicht mit diesen Betrag zu belasten. Diesen Widerspruch wiederholte der Erstbeklagte mit Schreiben vom 26. 12. 2003 und vom 13. 1. 2004 jeweils unter Hinweis auf das noch nicht geklärte Rechtsverhältnis zum ägyptischen Vertragspartner der Zweitbeklagten. Die Klägerin prüfte unverzüglich das Vorliegen einer Anweisung. Ihr wurde von dem Vertragsunternehmen die Korrespondenz mit den Beklagten zur Verfügung gestellt, aus der sich ergab, dass die Zweitbeklagte, vertreten durch den Erstbeklagten, bei der erwähnten Buchung von Zimmern im Hotel die Kreditkarte als Garantie hingegeben und deren Nummer genannt hatte. Ferner ergab sich aus den Stellungnahmen des Erstbeklagten, dass es zu einer Stornierung der Buchung gekommen war. Aus der der Klägerin vorgelegten Korrespondenz ergab sich die Anzahl der gebuchten Zimmer und der vereinbarte Preis. Vor diesem Hintergrund ging die Klägerin davon aus, dass eine rechtsgültige Anweisung vorliege. Auch die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Anspruchsgrundes und der Anspruchshöhe verlief positiv. Die Klägerin buchte daher den Klagebetrag am 30. 12. 2003 dem Konto des Vertragsunternehmens gut und zog ihn am 31. 12. 2003 vom Konto der Beklagten ein. Die Beklagten waren damit nicht einverstanden und veranlassten eine Rückbuchung, die am 12. 1. 2004 stattfand. Auch die Zweitbeklagte ist Vertragsunternehmerin der Klägerin. Sie musste es in der Vergangenheit einige Male hinnehmen, dass die Klägerin aufgrund von Widersprüchen von Karteninhabern nicht zahlte, etwa wenn ein Nichtberechtigter die Anweisung erteilte oder ein Kunde der Zweitbeklagten irrtümlich sowohl bei ihr als auch im Hotel seine Rechnung zahlte. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass in vergleichbaren Fällen die Klägerin an Vertragsunternehmen nicht bezahlte.

Die Klägerin begehrt 14.423,40 EUR sA als Aufwandersatz. Sie habe den von der Hotelbetreiberin (ihrem Vertragsunternehmen) eingereichten Klagebetrag beglichen. Die Klägerin habe die Anweisung ihrer Karteninhaber bereits im Voraus im Vertrag mit dem Vertragsunternehmen angenommen. Ein Widerruf der Anweisung sei ausgeschlossen. Der Kreditkartenvertrag sei als Auftragsvertrag zu qualifizieren. Im Rahmen dieses Auftrages habe der Erstbeklagte eine konkrete Weisung an die Klägerin erteilt. Diese Verpflichtung habe die Klägerin erfüllt. Mit Übersendung der Abrechnung für Dezember 2003 sei der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen sofort fällig geworden. Die Zahlungspflicht gemäß Punkt 11 des Kreditkartenvertrages bestehe unabhängig davon, ob der Rechnungsbetrag von dem Vertragsunternehmen zu Recht verrechnet worden sei. Die Klägerin als Kartenausstellerin wickle nur die formelle Zahlung zwischen den Parteien ab. Es widerspräche der Funktion des Kreditkartengeschäftes, wenn die Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen zahlen und dann einen Streit mit dem Karteninhaber austragen müsste, der dessen vertragliche Beziehung mit dem Vertragsunternehmen betreffe. Die Anweisung der Beklagten ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten an die Buchungsbeauftragte. Anweisungsempfänger sei der Vertragspartner der Beklagten, bei dem sie zu buchen wünschten. Dem Erstbeklagten sei es darauf angekommen, mit dem Betreiber des Hotels einen Vertrag zu schließen. Zwischen der Klägerin und dem Vertragsunternehmen sei eine Zahlung nach 28 Bankwerktagen vereinbart worden. Die Einreichung sei am 27. 11. 2003 erfolgt. Eingelangt sei die Zahlung auf dem Konto des Vertragsunternehmens am 30. 12. 2003. Der Karteninhaber könne sich gemäß Punkt 7 der AGB auf Einwendungen aus seiner Beziehung zum Vertragsunternehmen nicht berufen.

Die Beklagten wenden ein, sie hätten dem Punkt 11 der AGB entsprechend Widerspruch erhoben. Im Falle eines Widerspruches sei bisher eine Auszahlung der Klägerin an das Vertragsunternehmen nie erfolgt. In den vertraglichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und dem Vertragsunternehmen sei festgehalten, dass die Klägerin die Zahlung dann verweigern könne, wenn von Seiten des Zahlungsinhabers dem Grunde und der Höhe nach widersprochen werde. Die Klägerin habe erst lang nach Widerspruch der Beklagten Zahlung an das Vertragsunternehmen geleistet.

Die Stornogebühr sei nicht berechtigt, weil aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Bettenknappheit das Vertragsunternehmen die Zimmer ohne weiteres habe weiterverkaufen können. Im Übrigen hätten die Beklagten keine Anweisungserklärung zugunsten des Vertragsunternehmens abgegeben, sondern nur eine gegenüber dem „Hotel M***** S*****". Die Unwiderruflichkeit der Anweisung gemäß Punkt 6.1 AGB benachteilige die Beklagten gröblich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich, dass die Beklagten durch den Kreditkartenvertrag berechtigt würden, mit Vertragsunternehmen der Klägerin Verträge einzugehen, ohne direkte Gegenleistungen in Geld erbringen zu müssen. Zum anderen verpflichte sich die Klägerin, Forderungen auf Rechnung der beklagten Parteien im eigenen Namen zu begleichen. Die Verpflichtung der Klägerin, die Forderung zunächst zu begleichen, sei als Auftrag zu qualifizieren. Sie habe gemäß § 1014 ABGB Anspruch auf Ausgleich jenes Aufwandes, der zum Zweck der Geschäftsbesorgung, nämlich zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Vertragsunternehmen und den Beklagten, notwendig und nützlich gewesen sei. Die Notwendigkeit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Von den Beklagten behauptete Mängel aus dem Valutaverhältnis seien nur im Fall des Rechtsmissbrauchs beachtlich.

Die E-Mail der Zweitbeklagten an die Buchungsbeauftragte sei als Anweisung zu werten. Legitimierte Anweisungsempfängerin sei die tatsächliche Hotelbetreiberin, also das Vertragsunternehmen. Ein Anweisungswiderruf komme nur in Betracht, solange der Angewiesene dem Empfänger gegenüber die Anweisung noch nicht angenommen habe. Aufgrund der vorweggenommenen Annahme der Anweisung durch die Klägerin (6.1 der AGB) habe die Klägerin bereits irreversibel disponiert. Ein Widerruf der Anweisung durch die Beklagten sei daher nicht möglich gewesen. Auch eine Sittenwidrigkeit dieser Bestimmung sei im Hinblick auf die bargeldgleiche Funktion der Kreditkarte zu verneinen. Der in Punkt 11 der AGB geregelte Widerspruch verfolge als einzigen Zweck die Prüfung des Vorliegens einer Anweisung. Die Klägerin habe nach Widerspruch eine entsprechende Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen. Die Zweitbeklagte habe sich gegenüber dem Vertragsunternehmen verpflichtet, von den sich aus den Urkunden ergebenden Gesamtkosten 90 % als Stornogebühr zu bezahlen. Diese Gesamtkosten errechneten sich mit 16.650 EUR. Der Einwand, eine allfällige Anweisung der Beklagten betreffe höchstens 50 % des vereinbarten Anzahlungsbetrages, sei nicht stichhältig: Es gehe nicht mehr um die vereinbarte Anzahlung, sondern bereits um die ebenfalls vereinbarte Stornogebühr, die durch den Hinweis auf die Garantiefunktion der Blankoanweisung von der Anweisungserklärung zweifelsfrei umfasst sei.

Aus der Unabhängigkeit der Anweisung von der Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen ergebe sich, dass der Kreditkarteninhaber dem Kreditkartenaussteller keine Einwendungen aus dem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegensetzen dürfe. Es sei daher nicht darauf einzugehen, ob die Stornogebühr im Verhältnis zwischen der Zweitbeklagten und dem Vertragsunternehmen deshalb nicht zu zahlen sei, weil das Vertragsunternehmen die gebuchten Zimmer anderweitig habe vergeben können.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob der Kreditkarteninhaber die Anweisung widerrufen kann, bevor die Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen geleistet hat.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Beklagten bereits im Berufungsverfahren weder auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation des Erstbeklagten noch auf die in erster Instanz behauptete gröbliche Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB durch die Gestaltung des Punktes 6.1 der AGB zurückkamen.

In ihrer Revision gehen die Beklagten zusammengefasst davon aus, dass das Vertragsunternehmen als Anweisungsempfänger aus der Anweisungserklärung/H nicht hervorgehe, dass die Klägerin aufgrund der sie gegenüber den Beklagten treffenden Schutzpflichten verpflichtet gewesen wäre, nach dem erklärten Widerspruch durch die Beklagten die Auszahlung gegenüber dem Vertragsunternehmen zu verweigern und dass die Vorinstanzen missachtet hätten, dass die Kreditkarte nur für die 50 %ige Anzahlung, nicht aber für die gesamte Stornogebühr garantiert habe.

In keinem dieser Argumente kann jedoch den Beklagten gefolgt werden:

Das Kreditkartengeschäft hat im österreichischen Recht bisher keine eigene gesetzliche Regelung erfahren. Bei diesem werden sowohl Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller der Kreditkarte (der Kreditkartengesellschaft) und dem Vertragsunternehmen als auch zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber und schließlich zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen hergestellt. Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen besteht darin, dass diese sich verpflichten, bestimmte Geschäfte mit Kreditkarteninhabern abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Barzahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, soferne der Kreditkarteninhaber eine gültige Karte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmen. Die Unterfertigung einer solchen Rechnung durch den Kreditkarteninhaber ist als Anweisung zu werten (10 Ob 54/04w; SZ 52/89; Ertl in Rummel ABGB³ § 1400 Rz 5). Es handelt sich somit um ein dreipersonales Verhältnis, bei dem die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber gegen eine Jahresgebühr eine Kreditkarte zur Verfügung stellt, die diesen berechtigt, unter Vorlage dieser Karte bei einem Vertragsunternehmen Leistungen ohne sofortige Bezahlung in Anspruch zu nehmen. Die Kreditkartengesellschaft befriedigt zunächst die Forderung des Vertragsunternehmens, welches dafür eine vom Entgelt abhängige Gebühr an die Kreditkartengesellschaft zu bezahlen hat (Disagio). Nachdem das Kreditkartenunternehmen die Forderung des Vertragsunternehmens beglichen hat, nimmt es beim Inhaber der Kreditkarte Rückgriff. Im Rahmen des Kreditkartengeschäftes verpflichtet sich somit das Vertragsunternehmen gegenüber der Kreditkartengesellschaft, bei künftigen Verträgen mit Kreditkarteninhabern „Zahlung" mit Kreditkarte zu akzeptieren. Der berechtigte Karteninhaber kann die Rechnung beim Vertragsunternehmen mit seiner Kreditkarte begleichen; das Vertragsunternehmen erhält keine Barzahlung. An ihre Stelle tritt jedoch ein abstrakter Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen die Kreditkartengesellschaft. Dieser abstrakte Anspruch findet seine Grundlage im Anweisungsrecht. In der Vereinbarung zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird festgelegt, dass die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus künftige Anweisungen des berechtigten Karteninhabers gegenüber dem Vertragsunternehmen annimmt. Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt (10 Ob 54/04w; Vogel, Risikoverteilung bei Diebstahl oder Verlust der Kreditkarte, ÖBA 2001, 767 ff).

Dem konkreten Fall liegt eine sogenannte „unterschriftslose" Verwendung der Kreditkarte zugrunde. Dabei bestellt der Kreditkarteninhaber unter Angabe seiner Kartennummer und der Gültigkeitsdauer seiner Karte beim Vertragsunternehmen telefonisch, schriftlich oder über elektronische Medien Waren oder Dienstleistungen (10 Ob 54/04w). Diese Form der Verwendung der Kreditkarte ist durch 4.2 der AGB gedeckt.

Ob im konkreten Fall eine Anweisung vorliegt, welchen Umfang sie hat und wer Anweisungsempfänger ist, ist nach dem Inhalt der Urkunde/H zu beantworten:

Dass die im Zusammenhang mit der Fixbuchung eines Zimmerkontingents beim Vertragsunternehmen abgegebene Erklärung .... „nehmen Sie als Garantie einstweilen unsere Creditcard ...." als Anweisung im Sinne des Punktes 6 der AGB der Klägerin zu qualifizieren ist, bezweifeln auch die Beklagten nicht ernstlich: Die Beklagten haben durch Bekanntgabe der Kartendaten die Reservierung vorgenommen und damit eine - von der Klägerin bereits vorweg angenommene - Anweisung erklärt, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Der Einwand, aus der Zimmerbestellung/H gehe der Anweisungsempfänger nicht hervor, weil die E-Mail-Adresse der Buchungsbeauftragten lediglich auf eine Hotelgruppe verweise, nicht aber auf die konkrete Hotelbetreiberin, woraus die Beklagten die Unwirksamkeit der Anweisungserklärung ableiten wollen, ist unzutreffend: Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen erkennbar bei Abschluss eines unternehmensbezogenen Geschäftes verzichtet wird. Wer offenkundig „im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (RIS-Justiz RS0019357 uva). Im hier zu beurteilenden Fall ging es den Beklagten um die Buchung eines Zimmerkontingentes. Dass die Buchungsbeauftragte für den Betreiber dieses Hotels Buchungen entgegennehmen und rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben konnte, ist nicht strittig. Ein Interesse der Beklagten an der Person jenes Rechtsträgers, der das konkrete Hotel betrieb, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagten machen sich nach den Feststellungen vielmehr keine Gedanken über den konkreten Hotelbetreiber. Damit war aber die Nennung der Person kein Vertragspunkt, dessen Fehlen der Annahme einer wirksamen Anweisungserklärung in der Urkunde/H entgegensteht (SZ 70/197). Aus diesem Grund war nicht nur die Bestellung des Zimmerkontingentes durch die Zweitbeklagte gegenüber dem Vertragsunternehmen wirksam, sondern auch die in /H abgegebene Anweisungserklärung an die Klägerin, vom Vertragsunternehmen präsentierte Rechnungen im Umfang der Anweisungserklärung zu honorieren.

Ebenfalls zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich die Anweisungserklärung nicht nur auf die 50 %ige Anzahlung, sondern auf die von der Zweitbeklagten vorgenommene Gesamtbestellung (Fixierung eines Zimmerkontingentes im Hotel für sechs Nächte) bezog. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Text der Urkunde/H, der in seiner Erklärung „Nehmen Sie als Garantie einstweilen unsere Creditcard...." unmittelbar an die Zimmerbestellung anschließt und keinerlei Einschränkungen der Verwendung der Kreditkarte etwa nur für den Anzahlungsbetrag vorsieht. Die Beklagten bezweifeln auch nicht, dass im Zusammenhang mit der weiteren festgestellten Korrespondenz (Bekanntgabe des Zimmerpreises und der Stornobedingungen durch die Buchungsbeauftragte; nachfolgende schriftliche Reservierungsbestätigung der Zweitbeklagten) auch die Höhe des angewiesenen Betrages für die Klägerin erkennbar war. Es verbleibt damit die Prüfung, ob sich die Beklagten - ihrem Vorbringen entsprechend - auf die von den Vorinstanzen nicht abschließend geprüfte Vereinbarung berufen dürfen, die zwischen der klagenden Partei und dem Vertragsunternehmen bestehen soll und die die klagende Partei berechtigen soll, dem Vertragsunternehmen dann Zahlung zu verweigern, wenn der Karteninhaber rechtzeitig Widerspruch erhebt.

Auf einen Widerruf der Anweisung können sich die Beklagten nicht berufen: In der deutschen Lehre und zweitinstanzlichen Rechtsprechung ist strittig, ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers zur Zahlung bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen bei dem Kreditkartenherausgeber widerrufen kann. Der BGH (NJW 2002, 3698) schloss sich in dieser Frage der herrschenden Meinung an, wonach eine grundsätzlich unwiderrufliche Weisung vorliege, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des Belastungsbeleges einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber, nicht erst mit dessen Einreichung erwirke das Vertragsunternehmen einen abstrakten Anspruch gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der im Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninhaber begründeten Forderungen. Etwaige Einwendungen, die das Kreditkartenunternehmen aufgrund des Vertrages mit dem Vertragsunternehmen gegen dessen Zahlungsanspruch erheben kann, könnten allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das Kreditkartenunternehmen seine Zahlung an das Vertragsunternehmen für erforderlich halten dürfe. Sie rechtfertigten es aber nicht, den Anspruch des Vertragsunternehmens zur Disposition des Karteninhabers zu stellen und von dessen Widerruf abhängig zu machen. Die Kreditkarte könne die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlange, einer Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig sei. Das sei bei unwiderruflicher Weisung des Karteninhabers der Fall. Nur dann, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehme, stelle die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ausnahmsweise keine Aufwendung dar, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten dürfe. Nur dann sei das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber einen abstrakten Zahlungsanspruch gegen das Kreditkartenunternehmen erwerbe, habe das zur Folge, dass diesem Anspruch - ähnlich wie beim Akkreditiv - Einwendungen aus dem Valutaverhältnis vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen nicht entgegengehalten werden könnten. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens liege nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutze. Das sei nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar sei, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zustehe.

Für das österreichische Recht folgt die Richtigkeit dieser vom BGH vertretenen Auffassung bereits daraus, dass schon nach der gesetzlichen Regelung des § 1403 Abs 1 ABGB dem Anweisenden ein Recht auf Anweisungswiderruf (nur) zusteht, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat. Erfolgt ein Widerruf des Karteninhabers vor Leistung der Kreditkartengesellschaft, hat die Kreditkartengesellschaft zwar noch nicht gezahlt, aber bereits in anderer Weise irreversibel disponiert:

Beim Kreditkartengeschäft erfolgt die Annahme vorweg und wird bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Belegs wirksam. Damit fehlt es bereits im positiven Recht des ABGB an einer Grundlage für die Möglichkeit eines Widerrufs vor Leistung der Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen (Vogel, Missbrauch von Kreditkarten aus zivilrechtlicher Sicht 141 ff).

Aber auch darauf, dass eine Vereinbarung zwischen der klagenden Kreditkartengesellschaft und dem Vertragsunternehmen bestehe, wonach die Kreditkartengesellschaft bei Widerspruch des Karteninhabers die Zahlung verweigern könne, können sich die Beklagten nicht berufen: In den AGB ist im Punkt 11 geregelt, dass der Karteninhaber, soferne er nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen schriftlich widerspricht, die Abrechnungen dem Grunde und der Höhe nach anerkennt. Dieses Widerspruchsrecht kann in Verbindung mit 6.1 der AGB, der die Unwiderruflichkeit der Anweisungserklärung des Karteninhabers betrifft und ausdrücklich festhält, dass sich der Karteninhaber verpflichtet, der Kreditkartengesellschaft den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft mit dem Vertragsunternehmen zu erheben, nur dahin ausgelegt werden, dass es sich ausschließlich auf Umstände beziehen darf, die nicht die Frage der Abwicklung und der Einwendungen aus dem Grundgeschäft betreffen, sondern entweder aus dem Verhältnis zwischen Kreditkartengesellschaft und Karteninhaber resultieren oder aber die Gültigkeit der Anweisungserklärung in Frage stellen. Darunter wird etwa zu verstehen sein, dass sich ein Widerspruch des Karteninhabers darauf gründen kann, dass er überhaupt keine gültige Anweisungserklärung abgegeben hat. In diesem Fall - und dem Fall eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs - besteht trotz prinzipieller Abstraktheit der Forderung des Vertragsunternehmens gegenüber der Kreditkartengesellschaft kein Anspruch; die Kreditkartengesellschaft kann in diesen Fällen Zahlung an das Vertragsunternehmen verweigern (so auch BGH NJW 2002, 3698).

Von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens durch das Vertragsunternehmen, die offensichtlich oder liquide beweisbar ist, kann hier keine Rede sein:

Die Stornogebühr wurde vereinbart. Fraglich kann hier nur sein, ob - dem Vorbringen der Beklagten entsprechend - eine anderweitige Zimmervergebung durch das Vertragsunternehmen möglich war und dieser Umstand die Stornogebühr mindern könnte. Diese von den Beklagten behauptete Tatsache ist weder offenkundig noch liquide beweisbar. Wollte man auch in einem solchen Fall dem Kreditkarteninhaber die Möglichkeit geben, durch Erhebung des Widerspruchsrechtes Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu erheben und dadurch die Zahlung der Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen zu verhindern, wäre die Kreditkarte ihres Zwecks beraubt. Nur ein nach dem Vertragsverhältnis zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Karteninhaber zulässiger Widerspruch des Karteninhabers berechtigt daher die Kreditkartengesellschaft, gegenüber dem Vertragsunternehmen Zahlung zu verweigern. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Dass die Klägerin mit dem Vertragsunternehmen vereinbart hätte, dass sie auch im Fall eines nach ihren AGB unzulässigen Widerspruches des Karteninhabers Zahlung verweigern kann, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Ob eine solche Vereinbarung zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen, wodurch sämtliche Risken aus dem Kreditkartengeschäft dem Vertragsunternehmen aufgebürdet werden, überhaupt zulässig wäre (vgl dazu BGH, NJW 2002, 2234), kann daher hier dahingestellt bleiben, weil eine entsprechende Behauptung der Beklagten nicht vorliegt.

Der unberechtigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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