JudikaturJustiz8Ob202/02t

8Ob202/02t – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Andreas B*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Doris B*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2002, GZ 42 R 208/02b-50, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (vgl RIS-Justiz RS0113732; OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 229/99s mwN = EFSlg 75.626; NZ 1998, 257).

Ein solches Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen vermag der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass das Rekursgericht von einem fiktiven Wert der Liegenschaft ausgegangen wäre, entfernen sich von den Feststellungen, da diesen im Ergebnis doch klar der konkrete Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufteilung zu entnehmen ist und dieser vom Rekursgericht auch herangezogen wurde. Nach ständiger Judikatur ist Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (vgl RIS-Justiz RS0057613). Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind (vgl RIS-Justiz RS0057644 mwN etwa zuletzt OGH 4 Ob 208/01v sowie dazu, dass nicht der Erlös aus dem nur einem Ehegatten zuzurechnenden tatsächlichen Verkauf maßgeblich ist OGH 28. 8. 1996, 5 Ob 503/96; RIS-Justiz RS0057613). Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass bei Liegenschaften der Verkehrswert entscheidend ist (vgl RIS-Justiz RS0057587 mwN zuletzt 7 Ob 1642/92), wenn diese im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (vgl RIS-Justiz RS0057331 mwN) oder entsprechend § 91 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sind (vgl RIS-Justiz RS0057299). Genau davon ist aber das Rekursgericht ausgegangen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass nur der in dem von ihr allein abgewickelten Verkauf ausgewiesene offizielle Verkaufspreis heranzuziehen wäre, ist umso unverständlicher als der Antragsteller entgegen den nachhaltigen Behauptungen der Antragsgegnerin und ihres Vaters nachweisen konnte, dass im Zusammenhang mit einem anderen Liegenschaftsverkauf erhebliche Teile des Kaufpreises "schwarz" vereinnahmt wurden.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem Erfordernis der Wohnraumbeschaffung und die "wirtschaftlichen Verhältnisse" stellen weitgehend unbeachtliche Neuerungen dar (vgl RIS-Justiz RS0006791 mwN; RS0110773 ua).

Insgesamt vermag es die Antragsgegnerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Aufteilungsentscheidung der Vorinstanzen ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Rechtssätze
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