JudikaturJustiz8Ob112/12x

8Ob112/12x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** D*****, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen 25.255,41 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. September 2012, GZ 15 R 137/12w 84, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Mai 2012, GZ 3 Cg 132/08m 80, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin enthalten 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Klage vom 3. 12. 2008 begehrte der Kläger von der Beklagten ausständigen Werklohn. Ihm stünde aus diversen Rechnungen für Arbeiten an einer bestimmten Wohnhausanlage das geltend gemachte Kapital zu. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 4. 7. 2006 damit beauftragt, aufgrund eines Angebots vom 20. 6. 2006 in einer bestimmten Wohnhausanlage Spenglerarbeiten auszuführen. Im Kostenvoranschlag sei die Abrechnung nach Naturmaß angekündigt worden. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten seien vom zuständigen Vertreter der Beklagten mehrere Nachfolgeaufträge erteilt worden.

Die Beklagte entgegnete, dass sie dem Kläger auf der Grundlage von zwei Kostenvoranschlägen den Auftrag zur Durchführung von Spenglerarbeiten erteilt habe. In weiterer Folge sei sie mehrmals davon in Kenntnis gesetzt worden, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich seien, wobei der konkrete Umfang nicht bekannt gegeben worden sei. Das dem Kläger tatsächlich zustehende Entgelt sei bezahlt worden.

In der Verhandlung vom 24. 5. 2012 (ON 78) erhob die Beklagte den Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Nach § 18 WEG 2002 sei die Eigentümergemeinschaft zu klagen. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Beklagte namens der Eigentümergemeinschaft die Aufträge erteilt habe. Auch die Rechnungslegung sei an die Eigentümergemeinschaft erfolgt.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und brachte vor, dass anlässlich der Auftragserteilung keine Rede davon gewesen sei, dass die Beklagte im fremden Namen den Auftrag erteile. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Zuge der Rechnungslegung, sei er ersucht worden, einzelnen Rechnungen an die „WEG“ zu titulieren und an die Beklagte zu senden. Der Auftrag sei aber von der Beklagten erteilt worden. Nach Erörterung von Urkunden brachte der Kläger vor, dass die Folgeaufträge jeweils nur mündlich, und zwar im eigenen Namen der Beklagten erteilt worden seien. Nach Erörterung der Rechtsprechung zur Berichtigung der Parteienbezeichnung erklärte der Kläger, dass er für den Fall, dass die Passivlegitimation der Beklagten lediglich als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft verneint werde, den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten auf die Eigentümergemeinschaft stelle. Die Beklagte sprach sich gegen eine Berichtigung der Parteienbezeichnung aus.

Das Erstgericht nahm (mit mündlich verkündetem Beschluss) die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die Eigentümergemeinschaft vor. In der schriftlichen Ausfertigung wies das Erstgericht darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Auftragsschreiben ergebe, dass die Beklagte in Vertretung der Eigentümergemeinschaft den Auftrag erteilt habe. Daraus ergebe sich die passive Klagslegitimation der Eigentümergemeinschaft und nicht der Beklagten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abgewiesen wurde. Bei Unklarheiten sei jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar sei. Es müsse sich schon aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben, dass die in den Prozess gezogene Person nicht die richtige beklagte Partei sei. Der knappen Klagserzählung könne nicht entnommen werden, dass eine andere Person als die Beklagte in Anspruch genommen werden solle. Hinzu komme, dass eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung ausgeschlossen sei, wenn der Kläger trotz Erörterung auf der von ihm gewählten Bezeichnung der Beklagten beharre. Der Kläger sei dabei geblieben, dass insbesondere die Folgeaufträge von der Beklagten im eigenen Namen erteilt worden seien. Außerdem könne die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet sei, nicht bedingt erfolgen. Anders als in der Entscheidung 7 Ob 272/06k sei die Frage der passiven Klagslegitimation im Anlassfall von Tatfragen abhängig. Über Antrag des Klägers sprach das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO nachträglich aus, dass der außerordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Beklagten anstrebt.

Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht ist von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Auch der Kläger anerkennt, dass sich aus den anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergeben muss, welches Rechtssubjekt in Anspruch genommen wird. Es muss somit nach dem Sachvorbringen der klagenden Partei eine genaue Zuordnung des Anspruchs zum Schuldner möglich sein. Dementsprechend darf eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO nicht dazu führen, den Mangel der Sachlegitimation des vom Kläger mit seiner Klage in Anspruch genommenen Rechtssubjekts zu sanieren (RIS Justiz RS0035266). Kommen in Bezug auf die zu beurteilende Bezeichnung zwei unterschiedliche Rechtssubjekte in Betracht, so muss feststehen, dass die Person, deren Bezeichnung nunmehr verwendet werden soll, von Anfang an Partei sein sollte. Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung kann dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die klagende Partei nach Erörterung der fraglichen Sachlegitimation (hier zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft) auf der Sachlegitimation des ursprünglich geklagten Rechtssubjekts beharrt (5 Ob 165/03f; 5 Ob 4/06h).

Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0114709).

2. Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Klage könne nicht ohne Zweifel entnommen werden, dass eine andere Person als die Beklagte hätte in Anspruch genommen werden sollen, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Der Hinweis, dass die Beklagte nach dem Klagsinhalt etwa auch als verpflichtete Bauherrin in Betracht komme, ist durchaus begründet.

Hinzu kommt, dass die Frage des richtigen Auftraggebers und damit der Sachlegitimation im Zusammenhang mit einer Richtigstellung der Parteienbezeichnung in der Verhandlung vom 24. 5. 2012 erörtert wurde. Dabei hielt der Kläger daran fest, dass der Auftrag und die Folgeaufträge von der Beklagten im eigenen Namen erteilt worden seien.

Mit diesem Vorbringen konnte der Kläger nicht darlegen, dass er von Anfang an in Wirklichkeit die Eigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen wollte und dies auch erkennbar war. Vielmehr bestand er weiterhin darauf, in erster Linie die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Sein hilfsweiser Berichtigungsantrag zielte somit darauf ab, einen allenfalls bejahten Mangel der Passivlegitimation zu sanieren. Unsicherheiten in Bezug auf die Sachlegitimation können aber nicht mit einem Eventualbegehren auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung abgewendet werden.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidung 7 Ob 272/06k stützen (vgl dazu überhaupt 1 Ob 146/07p). Im Vergleichsfall war nämlich von Anfang an klar, dass die Deckungsklage vom Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags erhoben wurde. Als klagende Partei kam kein anderes Rechtssubjekt in Betracht.

3. Insgesamt stellt die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Rekursgericht keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.