Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der bisher beklagten Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.468,24 EUR (darin 578,04 EUR USt) besti…
Text Begründung: Mit der Begründung, er sei durch das Verhalten der beklagten Universität mehrfach daran gehindert worden, sein Studium zügig fortzusetzen, begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung monatlicher Mietkosten in Höhe von 300 EUR ab September 2012 für insgesamt zwölf Monate und stellte…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs der (bisher) Beklagten ist aus den nachstehenden Gründen zulässig und berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist verspätet. 1. Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich berechtigt, die Überprüfung dieser…