JudikaturJustiz7Ob576/94

7Ob576/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Adelaide P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Prett und Dr.Klaus Fattinger, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei und Antragsgegnerin Gemeinde W*****, vertreten durch den Bürgermeister Ing.Johann A*****, dieser vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Februar 1994, GZ 2 R 72/94-28, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Villach vom 27.Dezember 1993, GZ 16 C 562/93i-22, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufgetragen. Die Revisionsrekurskosten bilden weitere Rekurskosten.

Text

Begründung:

Die beklagte Gemeinde und Antragsgegnerin betreibt seit 1986 einen Sportplatz in der KG U*****, der etwa 40 m vom 1989/1990 errichteten Wohnhaus der Klägerin entfernt ist. Dieser Sportplatz wird seit 1986/87 im Winter als Eislaufplatz, seit dem Winter 1990/91 mit einer "Eisdisko" und entsprechender Lautsprechermusik, einer Flutlichtanlage, einem Sporthaus, für Publikumslauf mit Musik und für Eishockeyturniere, Eisstockschießen und andere Veranstaltungen verwendet. Außerhalb der Wintersaison stellt die Beklagte den Platz für Fußballturniere und Sommerfeste zur Verfügung, wobei wieder Lautsprecheranlagen eingesetzt werden.

Mit der zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Verfügung begehrt die Klägerin wortgleich wie in der gleichzeitig eingebrachten Klage zur Sicherung ihres Anspruches auf Unterlassung ortsunüblicher Lärmimmissionen, der Beklagten die Abhaltung von Eishockeyspielen, Eisstockturnieren, Eisdiskos und Publikumsläufen sowie sonstigen Veranstaltungen insoweit zu verbieten, als durch diese Veranstaltungen das den örtlichen Verhältnissen entsprechende Lärmausmaß von 46 dB überschritten werde. Durch die genannten Veranstaltungen werde die ortsübliche Lärmbelästigung auf das Dreibis Vierfache vergrößert. Dies sei für die in der unmittelbaren Nähe Wohnenden gesundheitsgefährdend.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Die Klägerin habe weder ihren Anspruch noch dessen Gefährdung bescheinigt. Weder die bei der Klägerin noch die bei ihren Familienangehörigen angeblich hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigungen seien auf die von der Anlage der Beklagten ausgehenden Geräusche zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin und ihrer Familienangehörigen im Dezember 1993 bzw. sechs Monate davor habe keinerlei Eislaufbetrieb auf der Anlage der Beklagten stattgefunden, etwaige Gesundheitsschäden könnten nur auf andere Faktoren zurückzuführen sein. Der übliche durch die Gemeindestraße verursachte Verkehrslärm erreiche eine Schallpegelspitze bis zu 71 dB. Das Begehren der Klägerin sei auch rechtlich verfehlt. Bei Erwerb der Liegenschaft durch sie sei die Gegend bereits durch die bestehende Eislaufplatzanlage geprägt gewesen.

Das Erstgericht gab der nunmehr zum zweiten Mal beantragten einstweiligen Verfügung der Klägerin statt, machte deren Vollzug jedoch vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 15.000,-- abhängig.

Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Waren es anfangs nur wenige, die die gegenständlichen Grundstücke der Beklagten zum Eishockeyspielen, Eisstockschießen und im Sommer im wesentlichen zum Fußballspielen benutzten und dabei auch eine wesentliche Lärmbelästigung nicht verursachten, kam es ab 1988 dazu, daß von der Beklagten ein geplanter Veranstaltungsbetrieb eingerichtet wurde. Die Beklagte erließ 1989 für die Anlage eine Benützungsordnung und hebt Gebühren ein, sie hat auch einen Platzwart angestellt. Sie läßt seither Veranstaltungen zu. Es werden Eishockeyturniere abgehalten, und zwar praktisch zu allen Wochenenden, soweit dies die Witterung zuläßt, weiters werden Eisdiskos, Publikumsläufe mit Musik und Eishockeyspiele veranstaltet. Die lärmerzeugenden Aktivitäten der Anlage der Beklagten setzen am Wochenende schon ab 6 Uhr früh, vereinzelt ab 5 Uhr früh ein und dauern bis 22 Uhr oder länger. Die Anlage der Beklagten ist bisher noch nicht baupolizeilich bewilligt worden.

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses durch die Klägerin war es für diese nicht erkennbar bzw. absehbar, daß es auf der Anlage der Beklagten zu einer wesentlichen Steigerung und Intensivierung des Betriebes kommen werde. Die Klägerin versuchte sich durch Einbau von Lärmschutzfenstern zu schützen. Die weiter zunehmende Lärmbelästigung führte jedoch bei ihr und ihrem Gatten zu einer gesundheitlichen Schädigung. Bei geschlossenen Fenstern sind in den Wohnräumen der Klägerin nachstehende Schallpegelspitzen gemessen worden:

Zusammenstoß von Eisstöcken 74 bis 78 dB, Schlagen des Pucks an die Platzbegrenzung 75 bis 79 dB, gleichzeitiges Rufen oder Beifall mehrerer Personen 70 bis 74 dB, Musik, Ansprachen oder Interviews 74 bis 77 dB.

Der ortsübliche Grundgeräuschpegel wurde schwankend zwischen 39 und 42 dB gemessen. Es wird von der Beklagten Jugendlichen gestattet, auch außerhalb der Betriebszeiten Eishockey zu spielen. Dabei kommt es zu Schallpegelanhebungen bis zu 79 dB. Durch die Aktivitäten auf der Anlage der beklagten Partei kommt es in den Räumen der Klägerin zu einer durchschnittlichen Schallpegelanhebung um 14 bis 19 dB. Bei Überschreitung des ortsüblichen Schallpegels um 5 dB treten vereinzelt, bei einer Überschreitung um 10 dB treten verbreitet gesundheitliche Schädigungen bei den Betroffenen auf. Dauer und Intensität der von der Anlage der Beklagten ausgehenden Geräusche stehen im Zusammenhang mit der bei der Klägerin aufgetretenen psychovegetativen Dekompensation bzw. aktiven Depression mit Angst und Panikattacken, bei ihrem Gatten mit dessen Stenocardien verbunden mit psychovegetativer Dekompensation sowie Angst- und Erschöpfungszuständen.

Das Erstgericht führte aus, daß sich die Annahme der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin und ihres Gatten durch die von der Anlage der Beklagten ausgehenden Geräusche auf die glaubwürdige Aussage der Klägerin und die von ihr eingeholten Privatgutachten Dris.Wimmer stütze (vgl. AS 115 = S.9 der Beschlußausfertigung). Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Klägerin bescheinigt habe, daß die vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß weit überschreiten und bei ihr und ihrem Gatten zu Krankheiten geführt haben. Eine derartige Gesundheitsschädigung sei ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Abs.2 EO. Da sich der Gebühreneingang der Beklagten jährlich auf S 15.000,-- belaufe, sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abhängig zu machen gewesen.

Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den Provisorialantrag der Klägerin ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Es würdigte die vorgelegten ärztlichen Gutachten um und nahm eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin und ihres Gatten aufgrund von der Anlage der Beklagten ausgehenden Geräuschen als nicht bescheinigt an. Die Gutachten seien zu Zeitpunkten erstellt worden, zu denen schon längere Zeit hindurch keine Lärmbelästigung stattgefunden habe. Die den Gutachten zugrundeliegende Annahme, daß eine chronische Lärmbelästigung Ursache der Erkrankung der Klägerin und ihres Gatten sei, sei daher unrichtig. Die Gutachten gründeten sich offensichtlich nur auf die Angaben der Klägerin und ihres Gatten, nicht aber auf eigene Untersuchungen des Arztes. Bescheinigungsmittel darüber, daß die Lärmbelästigung auch in den Sommermonaten anhalte, fehlten. Von Anfang April bis Anfang Dezember der letzten Jahre sei von der Anlage der Beklagten keine überdurchschnittliche Lärmbelästigung ausgegangen. Es könne daher bei der Klägerin und ihrem Gatten nicht zu einer chronischen Lärmbelästigung gekommen sein, die allein als Ursache der ihnen attestierten Erkrankungen angeführt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Wiewohl sich die Revisionsrekurswerberin fast ausschließlich nur gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung des Rekursgerichtes wendet, können diese ihre Ausführungen inhaltlich nur als Mängelrüge gegen das Vorgehen des Rekursgerichtes bei der Umwürdigung der Bescheinigungsmittel verstanden werden. Tatsächlich ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993 (6 Ob 650/93 = EvBl. 1994/53) eine Umwürdigung unmittelbar vom Erstgericht aufgenommener Beweise durch das Rekursgericht im Sicherungsverfahren unzulässig. In diesem Verfahren hat die gefährdete Partei die ihren Antrag stützenden Tatumstände glaubhaft zu machen; damit ist (§§ 78, 402 Abs.4 EO) auf § 274 ZPO verwiesen. Die damit angeordnete Gewinnung der Sachverhaltsgrundlagen ohne Förmlichkeiten der Beweisaufnahme und die Beschränkung auf sofort ausführbare Beweisaufnahmen birgt die Möglichkeit erweisbarer objektiver Unrichtigkeiten zwangsläufig in sich. Das nimmt der Verfahrensgesetzgeber wegen der Dringlichkeit der Entscheidung und der bloß zeitlich beschränkten Wirkungsdauer der zu erlassenden Anordnungen offenbar bewußt in Kauf. Die Eignung eines Beweismittels, als hinreichende Grundlage für eine bestimmte Tatsachenannahme zu dienen, richtet sich gemäß § 272 ZPO nach der - zu begründenden - freien Überzeugung des Gerichtes. Damit fordert das Gesetz vom Entscheidungsorgan eine zwar von formalen Regeln freie, aber eine nach Naturgesetzlichkeiten, Erfahrungen über menschliches Verhalten in vergleichbaren Lebenslagen, naheliegenden Motivationen des Handelnden, seinen individuellen Gewohnheiten und Verhaltensweisen und ähnlichem nachvollziehbare Begründung, also letztlich eine Wertung der Zuverlässigkeit des Beweismittels. Vom unterschiedlichen Grad der gesetzlich geforderten Richtigkeitsüberzeugung abgesehen, besteht für die Anforderungen am richterlichen Meinungsbildungsvorgang in den Fällen des Beweises und der Glaubhaftmachung andererseits kein Unterschied. In beiden Fällen kann es letztlich insbesondere bei der Abwägung einander inhaltlich widersprechender Aussagen für die wertende Beurteilung, dem einen oder anderen Beweismittel die ausschlaggebende Überzeugungskraft zuzuerkennen, darauf ankommen, welche subjektiven Fähigkeiten und welcher Wille zur wahrheitsgemäßen Darstellung der einen oder der anderen vernommenen Person zugebilligt wird. Das für die Streitfrage der Zulässigkeit der sogenannten "Umwürdigung" von Ausagen, die vor dem vorinstanzlichen Entscheidungsorgan selbst abgelegt wurden, entscheidende Kriterium ist nicht darin zu sehen, daß die Vorinstanz zu unmittelbaren Beweisaufnahmen verpflichtet war oder nicht, sondern darin, ob von einer Rechtsmittelinstanz, der nach dem Verfahrenssystem die Möglichkeit genommen ist, die (auf eigener Beobachtung beruhenden) Erkenntnisquellen für die Beurteilung der einzelnen Beweismittel auf ihre Zulässigkeit in derselben Weise auszuschöpfen, wie sie dem unterinstanzlichen Organ, dessen Entscheidung angefochten ist, offenstanden, objektiv ein Überprüfungsergebnis (nämlich die Feststellung und Behebung eines gerügten Beweiswürdigungsfehlers) erwartet werden darf, dem nach der Aufgabe der Rechtsmittelentscheidung auch eine gegenüber der angefochtenen Entscheidung verstärkte Richtigkeitsgewähr zuzubilligen ist. Hat das Erstgericht die Aussagen der von ihm vernommenen Personen nach deren Glaubwürdigkeit im Zuge der Beweiswürdigung gegeneinander abgewogen, bleibt dem Rekursgericht zufolge Ausschlusses einer mündlichen Rekursverhandlung eine gleichartige Beweisaufnahme verwehrt. Dem Rekursgericht muß, wenn es aufgrund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten stichhältigen Argumente Bedenken gegen eine Beweiswürdigung des Erstgerichtes hegt, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit überprüfen zu können, die Möglichkeit gegeben sein, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person gewinnen zu können. Dazu reicht aber die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle nicht aus. Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht daher so weit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (EvBl 1994/53).

Im vorliegenden Fall hat zwar die Klägerin in ihrer Aussage (AS 71 f) ihre Erkrankung und die ihres Gatten unter Bezug auf die Beilagen ./N und ./O deponiert, damit aber konkret einen Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen und der Lärmbelästigung geschildert. Daß plötzlich auftretende laute Geräusche und besonders lang anhaltende laute Geräusche zu Schmerzen und Erkrankungen führen können, ist gerichtsbekannt. Die Aussage der Klägerin stellt ein Beweismittel über die Kausalität einer von der Anlage der Beklagten ausgehenden Lärmbelästigung und von bei ihr bzw. ihrem Gatten aufgetretenen Erkrankungen dar. Dies wird vom Privatgutachter Dr.Wimmer in den Attesten Beilage ./N und ./O als medizinisch nachvollziehbar und daher als richtig bestätigt. Das Erstgericht erachtete die Aussage der Klägerin für uneingeschränkt glaubwürdig. Die als bescheinigt angenommene Tatsache, daß die bei der Klägerin und ihrem Gatten aufgetretenen Erkrankungen auf die von der Anlage der Beklagten ausgehende Lärmbelästigung zurückzuführen ist oder zurückgeführt werden kann, ist ohne die Aussage der Klägerin nicht denkbar. Der Schluß des Rekursgerichtes, daß diese vom Erstgericht angenommene Bescheinigung nur den Beilagen ./N und ./O entnommen worden sei, ist daher unrichtig. Damit stellt sich aber die Vorgangsweise des Rekursgerichtes bei der Umwürdigung der Beweise nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig dar. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher vor. Das Rekursgericht wird daher unter Zugrundelegung der bezeichneten Feststellungen über das Rechtsmittel der beklagten Partei, insbesondere auch über die noch nicht behandelten Rechtsmittelgründe, neuerlich zu entscheiden haben.

Lärmeinwirkungen sind eindeutig mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können (8 Ob 635/92 = ecolex 1993, 451). Im österreichischen Rechtsbereich liegen zur Lästigkeit des von einer Eissportanlage ausgehenden Lärmes bisher keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor, der Oberste Gerichtshof hatte sich aber unter anderem mit der Lästigkeit des Lärmes einer Musikkapelle (ImmZ 1985, 398), einer automatischen Kegelbahn (SZ 45/98), eines Tanzcafes (6 Ob 543/80) und einer Tennisanlage (ecolex 1993, 451) zu beschäftigen; in all diesen Entscheidungen wurde auf die Besonderheit und Andersartigkeit der Lärmbelästigung Bedacht genommen und ausgeführt, zu duldender Straßenlärm bedeute nicht, daß auch andersartiger, nach den konkreten örtlichen Verhältnissen übermäßiger Lärm hingenommen werden müsse (vgl. 8 Ob 635/92). Ein Verbot, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechtsprechung anerkannt (SZ 50/99). Ein solches Verbot ist konsequent; es muß den Beklagten überlassen bleiben, wie sie diese Beschränkung einhalten.

Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Letzteres trifft naturgemäß für Personenschäden zu (MGA EO12 § 381/47 ff). Es ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß eine gesundheitliche Gefährdung einen unwiederbringlichen Schaden beinhalten kann (vgl. SZ 39/58 sowie 1 Ob 634/81). Den von der Revisionsrekursgegnerin in ihrem Rekurs herangezogenen Entscheidungen lagen anders zu beurteilende Sachverhalte zugrunde. Das Rekursgericht hielt die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vor allem deshalb nicht für bescheinigt, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß eine "chronische" Lärmbelästigung zu ihrer Erkrankung und der ihres Mannes geführt habe. "Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl. SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl. SZ 39/58). Da das ärztliche Zeugnis der Klägerin eine durch Lärmstörung verursachte psychovegetative Dekompensation mit Angst und Panikattacken bzw. ihrem Gatten die Gefahr einer organisch coronaren Herzerkrankung attestiert, handelt es sich dabei um die Gefahr von Schädigungen, die nicht mit Geldersatz adäquat ausgeglichen werden können. Die geschilderten Krankheitsbilder ergeben vielmehr, daß bei neuerlichen ins Gewicht fallenden Lärmbelästigungen - mit denen nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten weiterhin gerechnet werden muß - die beschriebenen ernsten Gesundheitsstörungen neuerlich auftreten werden. Es ist nicht der Sinn eines Provisorialverfahrens, abzuwarten, ob dies dann tatsächlich der Fall sein wird. Das Rekursgericht wird sich daher mit der Dauer und der Intensität der von der Anlage der Beklagten ausgehenden Lärmbelästigung der Klägerin und ihrer Familie, deren Kenntnis von der benachbarten Anlage bei Bezug ihres Wohnhauses und über das Ausmaß und die Dauer der eingetretenen Gesundheitsschädigung neuerlich zu befassen haben.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 78, 402 EO iVm § 50 ZPO.

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