JudikaturJustizRS0012391

RS0012391 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2022

Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat.

Entscheidungen
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