JudikaturJustizRS0012390

RS0012390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.

Entscheidungen
8