JudikaturJustiz7Ob265/02z

7Ob265/02z – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Braunegg Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedspruches (Streitwert EUR 58.448,35) und EUR 26.672,53 (sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. Juli 2002, GZ 2 R 91/02v-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Februar 2002, GZ 2 Cg 181/01v-13, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.884,42 (darin enthalten EUR 314,07 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach einer im Jahr 1999 von den Parteien geschlossenen "Vereinbarung" übernahm es die klagende Partei, Produkte der beklagten Partei (Handyzubehör, Freisprechanlagen udgl) im In- und Ausland zu vertreiben. Die Vereinbarung (in der die Klägerin T***** genannt und die Beklagte kurz als T***** bezeichnet wurde) enthielt ua auch folgende Bestimmung:

Vereinbartes Recht/Gerichtsstand

Beide Vertragsteile kommen überein, dass sämtliche Streitigkeiten über diese und aus dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden werden mögen. Das Schiedsgericht soll aus drei Personen bestehen; sowohl T***** als auch T***** sollen je einen Schiedsrichter nominieren; die beiden nominierten Schiedsrichter sollen sich auf einen Vorsitzenden einigen. Unterlässt ein Streitteil mehr als 14 Tage (nach Aufforderung) die Nominierung eines Schiedsrichters oder können sich die beiden Schiedsrichter in 14 Tagen nicht auf einen Vorsitzenden einigen, werden der oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichtes vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellt. Das Schiedsgericht hat in Salzburg zusammenzutreten und österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Regeln der österreichischen ZPO. Im Jahr 2000 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Mit Schreiben (Telefax) vom 19. 6. 2000 leitete Dr. Armenak U*****, der die Beklagte damals rechtsfreundlich vertrat, das Schiedsverfahren ein, in dem er der Klägerin mitteilte, dass die Beklagte Rechtsanwalt Dr. Georg G*****, W***** als ihren Schiedsrichter nominiere und die Klägerin auffordere, vertragsgemäß binnen 14 Tagen ihrerseits einen Schiedsrichter zu nominieren, damit sich die beiden Schiedsrichter auf einen Vorsitzenden einigen könnten und sich das Schiedsgericht konstituieren könne.

Mit Schreiben ihres deutschen Rechtsanwaltes Dr. Hans-Georg P***** bestritt die Klägerin jegliche Forderung der Beklagten und teilte ua mit, keine Veranlassung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zu sehen.

Daraufhin wandte sich der Beklagtenvertreter Dr. U***** mit Schreiben vom 3. 7. 2000 an die Salzburger Rechtsanwaltskammer und ersuchte unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung und das Ablehnungsschreiben der Klägerin um Namhaftmachung eines Schiedsrichters. Von der Anwaltskammer wurde mit Schreiben vom 10. 7. 2000 Dr. Peter B*****, Rechtsanwalt in *****, als Schiedsrichter nominiert. Mit Schreiben vom 25. 7. 2000 teilten die beiden Schiedsrichter Dr. G***** und Dr. B***** den Vertretern der Parteien mit, dass sie als Vorsitzenden Dr. Eberhard K*****, Richter in Ruhe in *****, zum Vorsitzenden bestellt hätten und dieser seine Bestellung angenommen habe. Nach der konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichtes werde der Vorsitzende die Parteien weiter informieren.

Die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichtes wurde am 11. 8. 2000 durchgeführt. Dabei wurden diverse Beschlüsse gefasst. Es wurde ua festgestellt, dass sich Dr. G***** und Dr. B***** auf Dr. K***** als Vorsitzenden/Obmann des Schiedsgerichtes geeinigt hätten. Der nunmehrigen Beklagten wurde vom Vorsitzenden aufgetragen, die Schiedsklage in vierfacher Ausfertigung bis längstens 20. 9. 2000 an das Schiedsgericht zu Handen des Vorsitzenden einzubringen. Den Schiedsparteien werde vom Vorsitzenden aufgetragen werden, einen Kostenvorschuss von jeweils S 50.000,-- auf ein für das Schiedsgericht eröffnetes Treuhandkonto einzubezahlen. Der Vorsitzende teilte diese Beschlüsse den Parteienvertreter mit Schreiben vom 16. 8. 2000 mit und übermittelte gleichzeitig den von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsrichtervertrag. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:

...

4.

Schiedsrichterhonorare:

1. Das Honorar der Schiedsrichter besteht aus dem Honorar für die Schiedsverhandlung und einem Urteilspauschale, weiter aus dem Honorar für die Beratungen und Tagungen des Schiedsgerichtes.

2. Der Anspruch auf das Honorar für die Schiedsverhandlung entsteht mit Beginn der ersten Verhandlung. Dieses Honorar wird nach der tatsächlichen Verhandlungsdauer bemessen, wobei insgesamt mindestens das Honorar für eine 4-stündige Verhandlung zu entrichten ist. Dieses Honorar wird für jeden Schiedsrichter nach der Tarifpost 3 A des RATG berechnet, wobei für zum Verhandlungsort zureisende Schiedsrichter der doppelte, ansonsten der einfache Einheitssatz zugeschlagen wird. Als Bemessungsgrundlage wird vom Streitwert laut Schiedsklage ausgegangen; wenn sich der Streitwert der Schiedsklage verändert, stellt ab Wirksamkeit dieser Änderung der neue Streitwert die Bemessungsgrundlage dar.

3. Der Anspruch auf das Urteilspauschale entsteht mit Veranlassung der Zustellung der Urteilsausfertigung an die Verfahrensparteien. ...

4. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Die Schiedsparteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand zur Zahlung der nach diesem Vertrag den Schiedsrichtern zustehenden Beträge.

6. Fälligkeit der Schiedsrichterhonorare: Die Honoraransprüche des Schiedsrichters sind fällig, so bald das Verfahren durch Veranlassung der Zustellung des Urteiles oder durch Vergleich beendet wird, die Parteien Ruhen des Verfahrens mitteilen oder eintreten lassen bzw den Abbruch des Verfahrens wünschen oder das Schiedsgericht aus sonstigen Gründen das Verfahren nicht zu Ende führen kann.

7. Das Schiedsgericht ist nur insoweit und nur solange zum Tätigwerden verpflichtet, als diese Tätigkeiten deckende Kostenvorschüsse vorhanden sind. Sollten die Verfahrenskosten den zu Beginn des Verfahrens eingezahlten Vorschuss vorzeitig aufzehren, wird das Verfahren erst und nur so lange fortgesetzt, bis der weitere, sodann vorgeschriebene Kostenvorschuss geleistet und nicht aufgezehrt ist.

5.

Verfahren:

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen (§ 587 Abs 1 ZPO); das Schiedsgericht wird im Rahmen dieses Ermessens die Verfahrensregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sinngemäß anwenden.

...

10.

Zustandekommen des Schiedsvertrages:

Dieser Schiedsvertrag kommt auch dann, wenn nur eine der Schiedsparteien ihn unterfertigt, mit dieser zustande. Wenn eine Unterfertigung des Schiedsrichtervertrages durch beide Schiedsparteien auf gesonderten Vertragsausfertigungen erfolgt, sind diese Vertragsausfertigungen als einheitlicher Schiedsvertrag mit beiden Schiedsparteien anzusehen.

Am 13. 9. 2000 brachte die Beklagte die auf Zahlung von DM 108.372,22 (= EUR 55.409,84 sA) gerichtete Schiedsklage ein.

Am 19. 9. 2000 richtete der Klagevertreter namens der Klägerin ein Schreiben an den Vorsitzenden, in dem er ua darauf hinwies, dass die Aufforderung der Beklagten zur Nominierung eines Schiedsrichter, den gesetzlichen Erfordernissen des § 581 Abs 1 ZPO nicht nachgekommen sei, da die Klägerin darin lediglich aufgefordert werde, einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht aber, hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und die Beklagte auf Grund der mangelhaften Aufforderung nicht berechtigt gewesen, in der Folge eine Ersatzbestellung zu begehren. Die Klägerin sehe sich schon aus diesem Grund nicht in der Lage, den vorgeschlagenen Schiedsrichtervertrag zu unterfertigen. Die Klägerin sei jedenfalls nicht bereit, auf ihr Recht zur Bestellung eines Schiedsrichters zu verzichten.

Mit seinem Antwortschreiben vom 4. 10. 2000 teilte der Vorsitzende mit, der behauptete Mangel würde allenfalls zur Aufhebbarkeit des Schiedssspruches führen; das Schiedsgericht sei jedoch verpflichtet, das Schiedsverfahren durchzuführen und einen Schiedsspruch zu erlassen. Im Übrigen sei das Schiedsgericht der Ansicht, dass der behauptete Mangel nicht vorliege.

Die Klägerin brachte daraufhin am 17. 10. 2000 die Schieds-Klagebeantwortung ein. Es folgten eine Replik der Beklagten und ein Schriftsatz der Klägerin mit Vertagungsantrag, in dem wiederum die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gerügt wurde. Der Vorsitzende wies mit Schreiben vom 16. 11. 2000 den Vertagungsantrag ab.

Nach einem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 16. 11. 2000 kam es am 20. 11. 2000 zur ersten Verhandlung vor dem Schiedsgericht, bei der die Parteien durch ihre Rechtsanwälte vertreten waren. Vor Eingehen in die Verhandlung brachte der Klagevertreter vor, dass er das Mitglied des Schiedsgerichtes Dr. G***** mit der Begründung ablehne, dass dieser sich mit dem Beklagtenvertreter und dem Geschäftsführer (richtig: Alleinvorstand) der Beklagten im Speisewagen eines Zuges getroffen habe. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass dies richtig sei, dass aber über die gegenständliche Sache weder vorher noch nachher gesprochen worden sei. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Beschluss auf Abweisung des Ablehnungsantrages. Weiters wurde den Parteien der Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von S 130.000,-- (EUR 9.447,47) zur ungeteilten Hand zuzüglich noch fehlender S 50.000,-- (EUR 3.633,64) aufgetragen. Es wurden sämtliche Schriftstücke betreffend die Bestellung des Schiedsgerichtes zum Akt genommen und verlesen, weiters die Schiedsklage, die Klagebeantwortung und die weiteren Schriftsätze. Nach weiterem Vorbringen und Gegenvorbringen fasste das Schiedsgericht den Beweisbeschluss. Sodann wurde die nächste mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme für den 29. 1. 2001 anberaumt.

In der Folge teilte der Schiedsrichter Dr. Georg G***** dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 30. 11. 2000 mit, dass er sich nunmehr doch für befangen erkläre. Er bitte, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen und sogleich gemäß § 581 ZPO die (schieds-)klagende Partei aufzufordern, einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Gleichzeitig gebe er sein Honorar als Schiedsrichter mit beiliegender Honorarnote bekannt und bitte das Schiedsgericht, diese Kosten gelegentlich zur Anweisung zu bringen. Hintergrund dieser Erklärung war, dass Dr. G***** bereits mit Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2000 zu einem von drei Vorständen der an diesem Tag in seiner Kanzlei errichteten U***** Privatstiftung bestellt worden war. Stifter der Privatstiftung waren Traugott W***** und Dr. Alexander N*****, der Vorstand der Beklagten. Zweck dieser Privatstiftung ist die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen, der Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Begünstigten dieser Stiftung, die Vermögenssicherung für die Begünstigten sowie die Sicherung des Fortbestandes der Privatstiftung und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten nach außen, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Am 5. 12. 2000 erklärte der Vorsitzende des Schiedsgerichtes Dr. Georg G***** für befangen und trug der Beklagten auf, binnen 14 Tagen einen neuen Schiedsrichter namhaft zu machen, woraufhin diese mit Schreiben vom 7. 12. 2000 Rechtsanwalt Dr. Stefan H***** als Schiedsrichter benannte.

Mit Beschluss vom 19. 12. 2000 bestimmte der Vorsitzende aus Anlass des Ausscheidens des Schiedsrichters Dr. G***** die Honorare aller drei Schiedsrichter und ersuchte Dr. B***** um Anweisung der Beträge aus dem Treuhandkonto. Diese Vorgangsweise, insbesondere die Bestimmung der Honorare rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. 1. 2001 und lehnte sowohl den Vorsitzenden als auch Dr. B***** aus diesen Gründen als befangen ab. Weiters lehnte die Klägerin noch einmal Dr. G***** als Schiedsrichter für das gesamte Verfahren ab und verwies darauf, dass dieser offensichtlich schon zu einem früheren Zeitpunkt über die U***** Privatstiftung in einem Naheverhältnis zu den Entscheidungsträgern der Beklagten gestanden sei. Mit Beschluss vom 22. 1. 2001 wies der Vorsitzende diese Anträge auf Ablehnung ab.

Am 23. 1. 2001 folgte eine Sitzung des Schiedsgerichtes in der neuen Zusammensetzung. Dabei wurde durch den neuen Schiedsrichter der Obmann bestätigt und der Beschluss über die Honorierung der Schiedsrichter und auch der Beschluss über die Ablehnung der Befangenheit genehmigt.

Am 29. 1. 2001 fand eine mündliche Verhandlung in der Schiedsgerichtssache statt, bei der die Parteien wiederum durch ihre Anwälte vertreten waren. Dabei wurde zunächst der Eintritt des neuen Schiedsrichters erörtert und der Schiedsrichtervertrag ergänzt. Der Klagevertreter führte aus, dass kein ordnungsgemäßer Beschluss bezüglich der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. G***** vorliege, weil der Genannte in den betreffenden Beschluss des Schiedsgerichtes nicht eingebunden gewesen sei; Dr. G***** hätte mitabstimmen müssen. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Ablehnung dieses Antrages. Weiters wurden die Feststellungen aus dem Protokoll der Sitzung vom 23. 1. 2001 übernommen. Sodann wurde der Beschluss auf Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO gefasst, insbesondere des Inhaltes des Verhandlungsprotokolles vom 20. 11. 2000 samt Beweisbeschluss. In weiterer Folge wurde das Schiedsgerichtsverfahren durch weitere Verhandlungen am 5. 3. 2001 und 4. 4. 2001 fortgesetzt, wobei mehrere Zeugen vernommen wurden. Den Parteien wurde auch noch ein weiterer Kostenvorschuss von S 160.000,-- = EUR 11.627,65 aufgetragen. Schließlich verkündete das Schiedsgericht den Beschluss auf Abweisung der noch offenen Beweisanträge. Die Parteien legten Kostennoten.

Am 13. 6. 2001 fasste das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch:

Das Schiedsgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Herrn Dr. Armenak U*****, Rechtsanwälte, ...., gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Herrn Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt, ..., wegen ausgedehnt DM 114.315,04 samt Nebengebühren, durch den Obmann Dr. Eberhard K***** und die Schiedsrichter Dr. Peter B***** und Dr. Stefan H***** nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung die Beschlüsse gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes insbesondere zu den vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Da der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften, ausführlich wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Einwände der Revision - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), wobei die vom Berufungsgericht vorgenommene Einteilung nach Problemkreisen bzw Aufhebungskriterien, der auch die Revision folgt, der besseren Übersichtlichkeit wegen beibehalten wird:

Zu 1.) Mangelhaftes Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 19. 6. 2000:

Die Revisionswerberin geht auf das zutreffende Argument des Berufungsgerichtes, maßgeblich seien die Formulierungen der Schiedsklausel, die die von der Klägerin vermisste Aufforderung zur Mitteilung über die Schiedsrichterbestellung nicht vorsieht, gar nicht ein; der bloße Hinweis auf die - dispositive - gesetzliche Bestimmung des § 581 Abs 1 ZPO muss ins Leere gehen. Abgesehen davon vermag die Klägerin auch in der Revision nicht darzutun, inwiefern der Unterlassung der betreffenden Aufforderung zur Mitteilung Relevanz zukommen soll; dass sie sich im Falle einer solchen Aufforderung doch zur Wahl eines Schiedsrichters veranlasst gesehen hätte, hat die Klägerin explizit nicht behauptet. Hätte sie tatsächlich nur auf Grund des Fehlens einer solchen Aufforderung zur Mitteilung iSd § 581 Abs 1 ZPO von der ihr laut Schiedsklausel obliegenden Schiedsrichterbestellung Abstand genommen, müsste dem Berufungsgericht, das darin einen überzogenen Formalismus erblickt, beigepflichtet werden. Vom Vorliegen des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufhebungsgrundes des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO kann jedenfalls keine Rede sein.

Zu 2.) Befangenheit Dris. Georg G*****:

Warum - wie die Revisionswerberin behauptet - der Umstand, dass Dr. G***** von Anfang an als befangen angesehen werden muss, eine ordnungsgemäße Einleitung des Schiedsverfahrens als solche verhindert haben soll, ist nicht zu erkennen, zumal die Klägerin eine gesetzliche Grundlage für diese ihre Ansicht nicht zu nennen vermag. Die von ihr offenbar vertretene Auffassung, jede Involvierung eines von vornherein befangenen Schiedsrichters stehe einer Einleitung des Schiedsverfahrens entgegen, wird von der Revisionswerberin selbst ad absurdum geführt, wenn sie gleich im Anschluss daran moniert, dass Dr. G***** an der Abstimmung über seine Befangenheit nicht teilgenommen habe, weshalb er nicht ordnungsgemäß abberufen worden sei. Richtig ist zwar, dass nach hM das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden hat, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischem und internationalen Recht 66; ders., LB2 Rz 2190; Reiner, Schiedsgerichtsbarkeit 195; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechtes 179; Grabner, Schiedsvertrag- Schiedsgutachtenvertrag - Schiedsrichtervertrag 160; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 3 zu § 586 ZPO). Zutreffend hat jedoch schon das Berufungsgericht auf den Umstand hingewiesen, dass Dr. G***** seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hatte, welchem Ersuchen einstimmig nachgekommen worden war. Im Falle einer solchen "Selbstablehnung" des Schiedsrichters wegen Befangenheit kann der gegenständliche Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des befangenen Schiedsrichters nur als "überspitzter Formalismus" bezeichnet werden. Wie Fasching in seinem Beitrag, Die "Selbstablehnung" des Schiedsrichters wegen Befangenheit, in der FS Frotz, 770 (775) ausführt, wird eine die Selbstablehnung für berechtigt erachtende Entscheidung des Schiedsgerichtes in der schiedsgerichtlichen Praxis sich nach außen (lediglich) in einer Bekanntgabe an die Parteien äußern, dass der Schiedsrichter X wegen der Besorgnis der Befangenheit den Rücktritt von seinem Amt erkläre, das Schiedsgericht dies zustimmend zur Kenntnis genommen habe und es an den Parteien liege, für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Sorge zu tragen. In diesem Sinne wurde im vorliegenden Fall vorgegangen.

Die Revisionswerberin macht weiters geltend, die Protokolle der Sitzung des Schiedsgerichtes vom 23. 1. 2001 und der Schiedsverhandlung vom 29. 1. 2001 zeigten, dass durch Dr. B***** und Dr. H***** keine Wahl des Obmannes stattgefunden habe, sondern die Wahl des Obmannes lediglich "bestätigt" bzw "genehmigt" worden sei. Es liege daher ein Verstoß gegen § 580 ZPO (zweiter Satz) vor. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 58/60; 6 Ob 572/90), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Ein solcher grober Verstoß kann darin, dass im vorliegenden Fall in der betreffenden Sitzung bzw Schiedsverhandlung nicht von der "Wahl" des Obmannes, sondern von dessen "Bestätigung" bzw "Genehmigung" gesprochen wurde, keineswegs erblickt werden. Zu Unrecht meint die Revisionswerberin daher auch in diesem Zusammenhang, dass der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 verwirklicht sei.

Zu 3.) Befangenheit Dris Eberhard K***** und Dris. Peter B*****:

Die von der Revisionswerberin bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, § 25 JN sei im Schiedsverfahren insofern nicht anzuwenden, als es ausreiche, dass der nach dem Ausscheiden Dris. G***** neu gebildete Schiedssenat die bisherigen Verfahrensergebnisse "gemäß § 138 ZPO" wiederholt hat, kann entgegen der Meinung der Klägerin aus den zu Punkt 2.) angestellten Erwägungen gebilligt werden. Selbst im Verfahren vor den staatlichen Gerichten tritt Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching Komm III 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem Grunde der Z 2 nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen, was aber gemäß § 196 ZPO sofort gerügt werden müsste. Da das Schiedsgericht hier in seiner neuen Zusammensetzung, wie schon das Berufungsgericht zutreffend betont hat, alle wesentlichen Verfahrensschritte, insbesondere das gesamte Beweisverfahren, unmittelbar durchgeführt hat, kann von einer Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze, die eine Anfechtung des Schiedsspruches rechtfertigen würden, keine Rede sein.

Auch die kritisierte "Zwischenhonorarbestimmung" nach dem Ausscheiden Dris. Ge***** kann, da sie zumindest dem Buchstaben nach durch den Schiedsrichtervertrag gedeckt erscheint, jedenfalls nicht als gravierender Verfahrensverstoß angesehen werden, der die Fähigkeiten der Schiedsrichter Dr. K***** und Dr. B***** zur objektiven Streitschlichtung im vorliegenden Fall in Frage stellte und daher die Ablehnung der Genannten rechtfertigte. Auch in diesem Zusammenhang liegt der von der Revisionswerberin behauptete Aufhebungsgrund gemäß § 595 Abs 1 Z 4 ZPO daher nicht vor.

Zu 4.) Verfahrensfortsetzung mit Dr. H*****:

Die Revisionswerberin behauptet neuerlich das Vorliegen der Aufhebungsgründe gemäß § 595 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO und verweist dazu lediglich neuerlich darauf, dass Dr. G***** nicht ordnungsgemäß abberufen worden sei und die "Wiederholung gemäß § 138 ZPO" eine Verfahrensneudurchführung keineswegs ersetzen habe können. Es genügt dazu auf die bereits zu den Punkten 2.) und 3.) gemachten Ausführungen hinzuweisen, die die Auffassung der Klägerin, das gesamte Verfahren inklusive der an sie zu richtenden Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung hätte neu durchgeführt werden müssen, widerlegen.

Zu 5.) Nichteinvernahme des Zeugen Axel H*****:

Die Revisionswerberin hält daran fest, dass durch das Unterbleiben der von ihr beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Genannten ihr rechtliches Gehör iSd § 595 Abs 1 Z 2 ZPO verletzt worden sei. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichtes steht allerdings im Einklang mit der stRsp, wonach der Schiedsspruch nur dann gemäß § 595 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar und unwirksam ist, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage für die Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (6 Ob 572/90, RdW 1991, 327; 3 Ob 1091/91, IPRax 1992, 331 = RZ 1993, 176/65; 6 Ob 186/97i, SZ 70/156; RIS-Justiz RS0045092, zuletzt 9 Ob 120/99h). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Aufhebungsgrundes des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO daher zu Recht verneint. Zu 6.) Entscheidung über die Honorare der Schiedsrichter durch das Schiedsgericht:

Die Revisionswerberin bemängelt weiterhin die im Schiedsspruch enthaltene Kostenentscheidung. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hätte auch kein Barauslagenersatz zuerkannt werden dürfen. Obwohl dies im Effekt auf eine Umgehung des Verbotes, die eigenen Kosten festzusetzen und zuzusprechen hinauslaufe, möge dies allenfalls in Fällen institutioneller Schiedsgerichtsbarkeit, in welchen die Kosten tarifmäßig festgesetzt werden, zulässig sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Kostenbestimmungsbeschluss auf Grund der in dem von den Schiedsrichtern verfassten Schiedsrichtervertrag enthaltenen Ansätze erfolgt, welche über Tarifsätze in institutionellen Schiedsverfahren weit hinausgingen. Die Klägerin habe den Schiedsvertrag auch aus diesem Grunde nicht unterschrieben. Bezüglich der von den Schiedsrichtern angenommenen Tarifansätze sei keine Willensübereinstimmung zustandegekommen. Da keine Verpflichtung zur Bezahlung der von den Schiedsrichtern geforderten Entgelte bestehe, dürften ihr, der Klägerin, diese auch nicht über den Umweg einer Barauslagenzuerkennung angelastet werden.

Auch mit diesen Ausführungen gelingt es der Revisionswerberin nicht, einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes aufzuzeigen: Nach stRsp ist zwischen den "echten" und den "unechten" Kosten des Schiedsverfahrens zu unterscheiden. Unter den Letzteren versteht man die Schiedsrichterkosten, also die Entlohnung der Schiedsrichter (SZ 25/252; 3 Ob 70/91, WBl 1991, 402 ua). Richtig ist, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur die Schiedsrichter diese "unechten" Kosten nicht selbst bestimmen dürfen, was aber nur dahin zu verstehen ist, dass den Parteien die Pflicht zur Zahlung des Schiedsrichterhonorars nicht im Schiedsspruch auferlegt werden darf (RIS-Justiz RS0045226). Ein dennoch in diesem Sinne im Schiedsspruch enthaltener Ausspruch bildet keinen Exekutionstitel und ist daher nicht vollstreckbar (SZ 25/252; wbl 1991, 402; RIS-Justiz RS0000233; Fasching LB2 Rz 2212). Wohl ist aber das Schiedsgericht berechtigt, über die (echten) Kosten des Schiedsverfahrens als Prozesskosten zu entscheiden und den Ersatz dieser Kosten rechtswirksam zuzusprechen. Insoweit ist der Schiedsspruch vollstreckbar (SZ 25/252; wbl 1991, 402; Fasching aaO). Die in den Schiedsspruch aufgenommene Kostenersatzentscheidung über die den Parteien erwachsenen Kosten kann aber nach der Rechtsprechung auch die von einer Partei dem Schiedsgericht geleisteten Kostenvorschüsse umfassen: Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel (zu ihren Gunsten) zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuss zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handelt, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen (9 Ob 120/99h, RdW 2000, 93 = EvBl 2000, 186/44 = ecolex 2000, 203; RIS-Justiz RS011245). Im Rahmen der Kostenentscheidung sind die Vorschüsse daher Barauslagen, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (6 Ob 507, 508/90; wbl 1991, 402; Fasching aaO; ders., Kostenvorschüsse zur Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren in JBl 1993, 545 [556]); sie gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist (WBl 1991, 402; 9 Ob 120/99h mwN; 6 Ob 143/00y). Dem "Umgehungseinwand" der Klägerin, dass die Schiedsrichter damit inhaltlich doch eine Entscheidung über Beträge träfen, die ihr eigenes Honorar enthielten, ist - wie schon in 9 Ob 120/99h formuliert - zu entgegnen, dass die Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Vorschusses nur eine vorläufige und nicht zu Gunsten der Schiedsrichter vollstreckbar ist. Die betroffene Partei kann noch immer eine Überprüfung des Honoraranspruches der Schiedsrichter durch das ordentliche Gericht erreichen, wenn sie diese auf Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Übermaßes klagt; die vollstreckbare Kostenentscheidung ist kein Hindernis, weil sie Rechtskraftwirkung (§ 594 ZPO) nur zwischen den Parteien (und hier nur darüber, dass der Obsiegende den Betrag als Barauslage an die Schiedsrichter geleistet hat) schafft, nicht aber zwischen der betroffenen Partei und den Schiedsrichtern (Fasching, Kostenvorschüsse zur Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren, JBl 1993, 545 [556]). Damit muss auch der Einwand bzw Vorwurf der Revisionswerberin, das Schiedsgericht habe durch die gegenständliche Kostenbestimmung seine Aufgaben überschritten und dadurch den Aufhebungsgrund gemäß § 595 Abs 1 Z 5 ZPO verwirklicht, ins Leere gehen.

Insgesamt gelingt es der Revisionswerberin daher nicht, das Vorliegen eines der in § 595 ZPO taxativ aufgezählten (RIS-Justiz RS0045088) Aufhebungsgründe darzutun. Ihr Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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