JudikaturJustizRS0112457

RS0112457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2002

Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel (zu ihren Gunsten) zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuß zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handelt, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen.

Entscheidungen
3