JudikaturJustizRS0117293

RS0117293 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2013

Nach herrschender Meinung hat das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn der betroffene Schiedsrichter seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hat.

Entscheidungen
4