JudikaturJustiz7Ob26/13v

7Ob26/13v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dr. W***** J*****, vertreten durch Dr. Andreas Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 66.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. November 2012, GZ 11 R 97/12h 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung können vom Obersten Gerichtshof daher nicht überprüft werden (RIS Justiz RS0043414).

3. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis tatsächlich erbracht wurde, gehört zur nicht revisiblen Beweiswürdigung, die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises zur rechtlichen Beurteilung (RIS Justiz RS0022624 ua). Der Anscheinsbeweis ist nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu füllen (RIS Justiz RS0040287, RS0022624). Eine Verschiebung der Beweislast kann also nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, für jedermann in gleicher Weise bestehender, Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehnisabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RIS Justiz RS0039895).

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, einen Geschehensablauf darzulegen, aus dem aufgrund bestehender Erfahrungssätze auf ein kollusives Verhalten geschlossen werden kann.

4. Der Gesellschafter unterliegt nicht nur der Treuepflicht der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten (RIS Justiz RS0026106).

Dahingestellt bleiben kann, ob durch die im Jahr 2006 getroffenen Vereinbarungen eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden ist. Die getroffenen Feststellungen lassen nämlich keine rechtswidrige, treuwidrige oder rechtsmissbräuchliche Rückforderung des dem Beklagten von der Klägerin gewährten Darlehens erkennen.

5. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).