§ 114 Erteilung und Widerruf der Vollmacht — AktG
(1) Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich erteilt werden, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt. Bei einer börsenotierten Gesellschaft ist die Textform jedenfalls ausreichend. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; § 10a Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Eine börsenotierte Gesellschaft muss für die Übermittlung von Vollmachten zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen, für den nur solche formalen Anforderungen vorgesehen werden dürfen, die für die Identifizierbarkeit des Aktionärs und die Feststellung des Inhalts der Vollmacht notwendig und angemessen sind. Sofern die Satzung keinen anderen solchen Kommunikationsweg vorsieht, ist jedenfalls die Übermittlung von Vollmachten per Telefax zulässig.
(3) Die zwingende Verwendung eines bestimmten Formulars für die Erteilung einer Vollmacht kann in der Einberufung nur verfügt werden, wenn dieses Formular auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird und auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
§ 106 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 106 Inhalt der Einberufung
…der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind; 8. Angaben über die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 113) und das dabei einzuhaltende Verfahren (§ 114), gegebenenfalls die zu verwendenden Formulare und bei einer börsenotierten Gesellschaft die elektronischen Kommunikationswege für die Übermittlung von Vollmachten; 9. bei einer börsenotierten Gesellschaft die Gesamtzahl…
§ 108 Bereitstellung von Informationen
…Einberufung gemäß § 106; 2. die Unterlagen gemäß Abs. 3; 3. die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht (§ 114) sowie gegebenenfalls für die Fernabstimmung (§ 126) und die Abstimmung per Brief (§ 127); 4. die Vergütungspolitik sowie den Vergütungsbericht. Diese Informationen müssen…
§ 111 Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft
…der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugeht, wenn nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird. § 10a Abs. 4 und § 114 Abs. 2 gelten sinngemäß. (4) Für die elektronische Teilnahme (§ 102 Abs. 3) oder die Abstimmung per Brief (§ 127) kann…
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