JudikaturJustiz7Ob223/06d

7Ob223/06d – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Corporation, *****, Ungarn, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franziska M*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 15.128,08 sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Juli 2006, GZ 4 R 145/06i-42, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Mai 2006, GZ 59 Cg 12/05y-36, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Ablegung eines Paupertätseides zurück und erklärte die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO für zurückgenommen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich an der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert habe. Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 528 ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor, dieser ist aber nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar, weil gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird, der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist (1 Ob 141/99p; EvBl 1998/170; RIS-Justiz RS0109999); dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist (1 Ob 189/02d), weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist (zu allem: Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 100 mit Hinweis auf § 519 ZPO Rz 24 und 41).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch insgesamt EUR 20.000 übersteigt, aber (auch im Fall der Bestätigung einer Klagszurückweisung [Zechner aaO § 528 ZPO Rz 83 ff]) jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Hier beträgt der Streitwert EUR 15.128,08. Angesichts des EUR 20.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes kommt ein „außerordentlicher" Revisionsrekurs somit gar nicht in Betracht. Der Klägerin steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, nach § 528 Abs 2a ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht zu stellen. Dieser Antrag - verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel - ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Erst nach Stattgebung dieses Antrags ist die Nachprüfung einer vom Rekursgericht bestätigten Klagezurückweisung in dritter Instanz möglich (Zechner aaO § 528 ZPO Rz 85 mwN).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Klägerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, würden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (7 Ob 15/06s).

Rechtssätze
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