JudikaturJustiz7Ob20/01v

7Ob20/01v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitrechtssache des Antragstellers Leopold S*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. Horst S*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Bestellung eines Heiratsgutes von S 1 Mio, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 2 R 356/00p-72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind der stRsp gefolgt, wonach der Ausstattungsanspruch gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB mit der Beendigung - etwa, wie hier, durch Scheidung - der Ehe des anspruchsberechtigten Kindes entfällt. Da der zukunftsorientierte Zweck des Heiratsguts sonst nicht mehr erreicht werden kann, muss die Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz aufrecht sein (vgl EFSlg 36.117; EFSlg 38.521; SZ 56/169; SZ 65/81 = NZ 1993, 83; RIS-Justiz RS0022296; RS0022649).

Dieser auch im Schrifttum vertretenen (Petrasch in Rummel2 Rz 3 zu § 1220 ABGB; Brauneder in Schwimann2 VI Rz 10 zu § 1221 ABGB) Rechtsansicht hält der Revisionsrekurswerber entgegen, es könne "nicht rechtens sein, dass ein Gericht darüber entscheiden kann, inwieweit durch die Dauer eines Verfahrens ein ursprünglich bestehender Anspruch verfällt". Der Antragsgegner müsste nur versuchen, das Verfahren solange wie möglich hinauszuzögern und hoffen, dass die Ehe durch Scheidung beendet werde.

Dieser Einwand ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten hM zu erwecken. Wie bereits (in diesem Verfahren) zu 7 Ob 97/00s ausgeführt, handelt es sich bei dem - in das Außerstreitverfahren verwiesenen - Verfahren über Ausstattungsansprüche gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB um ein zweiparteiliches "Streitentscheidungsverfahren", auf das im Wesentlichen die Regeln der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind. Die Entscheidung hat daher auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu ergehen. Allfällige Versuche des Antragsgegners, das Verfahren zu verschleppen, hat der Richter analog §§ 179, 180 Abs 3 ZPO zu unterbinden.

Das außerordentliche Rechtsmittel des Antragstellers ist daher unzulässig.