BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1220

§ 1220Ausstattung

Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

Entscheidungen
580
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    Rechtssätze
    90
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