RS0022296 – OGH Rechtssatz
RS0022296 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Heiratsausstattung ist das der Tochter in die Ehe mitgegebene und durch die Ehe zweckgebundene Vermögen. Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung, da ihr zukunftsorientierter Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf jenen der Entscheidung - in erster Instanz - an. Die Familienrechtsreform hat in dieser Beziehung keine Änderung gebracht.