JudikaturJustiz7Ob141/98f

7Ob141/98f – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Vogel als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Maria G*****, auf Erlangung der Verfahrenshilfe zur Führung einer Klage gegen Dr.Peter G*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26.März 1998, GZ 2 R 10/98g-10, womit das Verfahren über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Dezember 1997, GZ 5 Nc 8/97-6, unterbrochen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage. Das Erstgericht wies diesen Antrag nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Rekursgericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines mit der Vertretung der Antragstellerin vor Gericht betrauten Sachwalters oder die Einstellung des beim BG Zell am Ziller behängenden Sachwalterschaftsverfahrens. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Wie bei den Ausschlüssen des Revisionsrekurses in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach eine Entscheidung auch dann den Kostenpunkt betrifft, wenn sie bloß formeller Natur ist (RZ 1978/109; MietSlg 33.677; MietSlg 37.783; Kodek in Rechberger, ZPO Anm 5 zu § 528) und in § 528 Abs 2 Z 6 ZPO, wonach in Besitzstörungsstreitigkeiten auch nur die Entscheidung über prozeßhindernde Einreden vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden kann (EvBl 1968/281; MietSlg 36.821; Kodek aaO Rz 8 zu § 528) und der Revisionsrekurs auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgericht einen Endbeschluß und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben hat (SZ 5/239; Kodek aaO), liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, daß Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
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