JudikaturJustizRS0029911

RS0029911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 1998

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Endbeschluß und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben wurden, ist Revisionsrekurs unzulässig.

Entscheidungen
4