RS0043786 – OGH Rechtssatz
RS0043786 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 518 Abs 1 ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.