JudikaturJustiz6Ob654/85

6Ob654/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Eheangelegenheit des Josef A, Pensionist, Mehrnbach, Fritzging 12, vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, und der Kreszens A, Pensionistin, Mehrnbach 120, vertreten durch

Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG und wegen Sicherung des Aufteilungsanspruches der Frau als der gefährdeten Partei gegen den Mann als den Gegner der gefährdeten Partei durch einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit.c EO, infolge des als 'außerordentliche Revision' bezeichneten Ergänzungsantrages des Gegners der gefährdeten Partei zum Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 16.Juli 1985, GZ. R 175/85-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 9. November 1984, GZ. F 1/84-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Ergänzung der Rekursentscheidung durch Aussprüche über den Wert des Beschwerdegegenstandes, allenfalls darüber, ob eine Anfechtung mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage unzulässig sei, funktionell unzuständig; der Antrag wird dem Kreisgericht Ried im Innkreis überwiesen.

Der Antrag der gefährdeten Partei auf Verhängung einer Mutwillensstrafe wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das mit dem außerstreitigen Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG zur nachehelichen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG befaßte Bezirksgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 lit.c EO. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Zustellung dieser Rekursentscheidung brachte der Antragsgegner einen als 'außerordentliche Revision' bezeichneten Schriftsatz an das Erstgericht zur Postaufgabe. Nach dem Inhalt dieser Eingabe strebt der Gegner der gefährdeten Partei eine Ergänzung der Rekursentscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes, allenfalls einen weiteren Aussspruch darüber an, ob eine Anfechtung mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage unzulässig sei. Sachliche Ausführungen zur Bekämpfung der bezeichneten Rekursentscheidung enthält der Schriftsatz des Antragsgegners nicht. Sein an das Gericht dritter Instanz gerichteter Antrag ist darauf gerichtet, daß dieses dem Rekursgericht eine Ergänzung seiner Rechtsmittelentscheidung durch Aussprüche auftragen möge, die der Einschreiter für eine weitere Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung für erheblich erachtet.

Der Antragsgegner macht also nicht geltend, daß das Rekursgericht einen an ihn gerichteten Sachantrag unerledigt gelassen hätte, er macht vielmehr bloß das Fehlen von Aussprüchen geltend, die er für die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung als erforderlich erachtet. Daß der Einschreiter dabei - im übrigen ebenso wie die gefährdete Partei in ihrem Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe - die Unanfechtbarkeit einer bestätigenden Rekursentscheidung infolge des gemäß §§ 78, 402 Abs.2 EO anzuwendenden Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs.1 Z 1 ZPO übersieht, ändert nichts an dem durch den sachlichen Inhalt des Begehrens gekennzeichneten Wesen des Antrages.

Rechtliche Beurteilung

Das Begehren um Ergänzung einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz durch Aufnahme der für die Anfechtbarkeit der Entscheidung als erforderlich erachteten rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche ist in den Verfahrensgesetzen als solches nicht ausdrücklich geregelt. Nach positiv gesetzlicher Anordnung (§ 527 Abs.1, Satz 2 und § 528 Abs.2 ZPO) sind solche Aussprüche aber ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungs- oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz zuständig sein.

Für die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtes zur Erledigung einer Eingabe ist nicht deren formelle Bezeichnung als Rechtsmittel oder Antrag, sondern der durch das Begehren verfahrensrechtlich charakterisierte Inhalt der Eingabe entscheidend. Ungeachtet der formellen Rechtsmittelerklärung unter Anrufung des Gerichtes dritter Instanz ist daher die als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe nach dem eindeutig formulierten Inhalt des Begehrens als ein Ergänzungsantrag zu behandeln, zu dessen Erledigung ausschließlich das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig ist. Infolgedessen war der Antrag gemäß § 44 Abs.1 JN unter gleichzeitigem Ausspruch der (funktionellen) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes dritter Instanz dem Rekursgericht zu überweisen.

Der Antrag der gefährdeten Partei auf Verhängung einer Mutwillensstrafe war zurückzuweisen, weil nach den Darlegungen zur Eingabe des Antragsgegners ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel nicht vorliegt.