JudikaturJustizRS0042318

RS0042318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2011

Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein.

Entscheidungen
4