RS0042318 – OGH Rechtssatz
RS0042318 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein.